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vorhandenen Bruͤcken, von den fruͤher dazu Verpflichteten, letztere von denen,
in deren Interesse sie noͤthig sind, unterhalten.
Das Wasser der Hauptgraͤben darf ohne widerrufliche Genehmigung des
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme des
Wassers, dessen er sich emledigen will, in die Hauptgraben zu verlangen. Die
Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkten
geschehen. Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache
der nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten.
Zur gehörlgen Entwässerung der oberen Theile der Niederung wird es
wahrscheinlich nölhig werden, das Binnenwasser nach dem Neumarkter Wasser
hin abzuleiten und zu diesem Behuf theils neue Hauptgräben anzulegen, theils
bestehende Hauptgraben zu erweitern, sowie Schleusen und Staudeiche zu er-
richten. Der Plan dazu ist unter Leitung des Deichregulirungs-Kommissarius
zu entwerfen und nach Anhörung der Betheiligten, sowie der Regierung zu
Breslau, von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiren
festzusiellen.
Die Ausführung und Unterhaltung dieser Anlagen erfolgt durch das
Deichamt, jedoch auf Kosten der speziell dabe: Betheiligten. Das nach Ver-
hältniß des Vortheils und des abzuwendenden Schadens zu entwerfende Bei-
tragskataster, welches dem Deichverbande selbst einen dem Interesse der ganzen
Niederung bei diesen Anlagen entsprechenden Beitrag auferlegen kann, isi von
den Verwaltungsbehbrden festzustellen. «
Die Regierung kann das Deichamt ermaͤchtigen, mit der Ausfuͤhrung
des festgestellten Entwaͤsserungsplans noch vor Feststellung des Beitragskatasters
vorzugehen, und zu dem Ende Beitraͤge nach dem Entwurfe dieses Katasters
auszuschreiben, vorbehaltlich der spaͤteren Ausgleichung.
g. 4.
Verbflichtun- Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen
gen den Beich der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich-
eistungen. Be, basse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung
Hamung ber der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver-
ken und Ver. bandes etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach den Katastern
Eelagtutnaac aufzubringen.
ster. 5
Als Generalkataster des neuen Deichverbandes dienen für jetzt die von
der Regierung in Breslau ausgefertigten allgemeinen Deichkataster der aufge-
hobenen drei Verbände, dergestalt, daß von jedem der darin nachgewiesenen
Normalmorgen ein gleicher Beitrag zu erheben ist. Es soll aber nach F. 7.
dieses Statutes alsbald eine Revision der bezeichneten allgemeinen Katasier
vorgenommen und ein neues Generalkataster entworfen werden, welches als
Grundlage der Deichkassenbeiträge dienen soll, sobald es festgestellt ist.
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