Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

C. 14. 
Die Zahl der Repraͤsentanten im Deichamte wird auf neun festgesetzt, Wohl b⅝r 
welche zusammen acht Stimmen führen. derhu ke- 
Von diesen erhalten Virilstimmen: beiddemn Deich- 
1) der Königliche Forst= und Domainen-Fiskus wegen der zum Deichver- 
bande gehörigen Kiglichen Forsitheile und Grundsiücke der Domainen 
Nimkau und Leubus Eine Stimme; 
2) die Herrschaft Dyhrenfurth wegen der zubehörigen Güter Gloschkau, 
Ganserau, Kranz und Seifersdorf eine halbe Stimme; 
3) das Rittergut Ober-Stephansdorf mit Zubehör eine halbe Stimme. 
Von den übrigen betheiligten Rittergütern und Gemeinden werden in 
sechs Wahlbezirken sechs Abgeordnete, deren jeder Eine Stimme im Deichamte 
hat, und eben so viel Stellvertreter gewählt. 
Bei der Wahl derselben führen: 
in dem ersten Bezirk die Rittergüter Herruprotsch zehn, Peiskerwitz sechs, 
Elend drei, die Gemeinden Herruprotsch zwei, Peiskerwitz sieben, Wilren 
mit Elend drei, Schreibersdorf acht Stimmen; 
im zweiten Bezirk die Rittergüter Auras drei, Bresa vierzehn, Guiefkau sie- 
ben, Brandschütz zwölf, Wolfsdorf drei Stimmen, die Gemeinden Stadt 
Auras Eine Stümme, Bresa zwei, Gniefkau drei, Brandschütz vier Stimmen; 
im dritten Bezirk die Rittergüter Leonhardwitz vierzehn, Tschirnau neun, Bel- 
kan sechszehn, Kniegnitz zehn, Grünthal zwei, Kadlau-Göbel zwei Stimmen; 
im vierten Bezirk die Gemeinden Leonhardwitz fünf, Tschirnau drei, Belkau 
fünf, Nimkau mit Neuvorwerk drei, Groß-Sabor mit Klein-Sabor und 
Lübthal acht Stimmen, Borne-Grünthal Eine Stimme, Bruch drei 
Stimmen, Kadlau-Göbel Eine Stimme, Kniegnitz mit Warsine vier, 
Gloschkau mit Ganserau zwanzig Stimmen; 
im fünften Bezirk die Rittergüter Kobelnick und Jäschkendorf achtzehn, 
Schlaupe zwölf, Klein-Pogul zwei, die Gemeinden Kobelnick vier, Nie- 
der-Stephansdorf mit Jäschkendorf zwei, Ober-Stephansdorf mit Schwein- 
berg und Raschdorf drei, Seedorf drei, Schlaupe sieben Stimmen, Klein- 
Pogul Eine Stimme; 
im sechsten Bezirk das Kapitel zu St. Johann in Breslau Eine Stim e, 
die Gemeinden Regnitz sieben, Breiten dreizehn, Schadewinkel vier, 
Kamöse fünf Stimmen, Maltsch Eine Stimme. 
Für die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter in den Wahlbe- 
zirken entscheidet die absolute Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen 
giebt derjenige der Hauptbetheiligten den Ausschlag, welcher den größten ordent- 
lichen Deichfassenbeitrag zahlt. Die Wahl erfolgt für einen sechsjährigen Zeit- 
raum und kann nur auf großjährige Eigenthümer, Nießbraucher oder Pächter 
(Nr. 4440.) der
	        
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