Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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S.  11.

Die  in  der  Niederung  vorhandenen  Binnenverwallungen  sollen,  soweit
es  nach  dem  Urtheile  der  Regierung  für  die  Sicherheit  einzelner  Theile  der
Niederung  erforderlich  ist,  auf  Kosten  des  vereinigten  Verbandes  in  der  vom
Deschiussettor  unter  Genehmigung  der  Regierung  zu  bestimmenden  Weise  kasirt
  werden.

Die  Besitzer  der  an  die  kassirten  Deichstrecken  grenzenden  Grundsiücke
können  die  Vertheilung  der  Erde  zu  beiden  Seiten  auf  zusammen  zehn  Ruthen
Breite  verlangen  und  müssen  sie  gestatten,  wenn  die  Erde  nicht  vom  jetzigen
Deichverbande  zur  Verwendung  im  allgemeinen  Interesse  beansprucht  wird,  in
welchem  Falle  sie  diesem  überlassen  werden  muß.

Das  Material  der  kassirken  Schleusen  in  den  Binnendam  en  fällt  dem
Besitzer  des  Grundes  und  Bodens  zu.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Kassirung  vorhandener  Binnen-Berwallungen
  von  einzelnen  Grundbesitzern  in  ihrem  Interesse  gewünscht  wird,
kann  dieselbe,  sofern  sie  nach  dem  Urtheile  der  Regierung  überhaupt  zulässig
ist,  nur  auf  Kosten  jener  Interessenten  erfolgen.

Die  Stellen,  wo  bei  etwanigen  Brüchen  in  den  oberen  Strecken  des
Hauptdeichs  der  untere  Deich  im  Nothfalle,  über  den  allein  der  Deichinspektor
  oder  der  etwa  abgeordnete  Regierungskommissarius  —  in  deren  Abwesenheit
  der  Oeichhauptmann  —  zu  enlscheiden  hat,  durchstochen  werden  soll,  sind
von  dem  Deichamte  unter  Genehmigung  der  Regierung  ein=  für  allemal  zu
bestimmen.

S.  12.
Der  Deich  ist  in  zehn  Aufsichtsbezirke  zu  theilen.
S.  13.

Gegen  Beschlüsse  des  Deichamtes  und  Anordnungen  des  Deichhauptmanns,
  welche  die  Interessen  der  Genossen  eines  der  früheren  Verbände  dem
jetzt  vereinigten  Deichverbande  oder  den  Genossen  der  anderen  früheren  Verbande
  gegenüber  berühren,  kann  von  jedem  Abgeordneten  im  Deichamte  binnen
zehn  Tagen  nach  dem  Beschluß  oder  dem  Bekanntwerden  der  Verfügung  Beschwerde
  bei  der  Regierung  in  Breslau  eingelegt  werden,  welche  darüber  nach
Anhbrung  des  Deichamtes  und  beziehungsweise  des  Deichhauptmanns  zu  entscheiden
  hat,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.  Dem  Beschwerdeführer  sowohl,
  als  dem  Deichamte  und  dem  Deichhauptmann  steht  gegen  die  Entscheidung
  binnen  vier  Wochen  der  Rekms  an  das  Minisierium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  frei.

S.  1