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S. 11.
Die in der Niederung vorhandenen Binnenverwallungen sollen, soweit
es nach dem Urtheile der Regierung für die Sicherheit einzelner Theile der
Niederung erforderlich ist, auf Kosten des vereinigten Verbandes in der vom
Deschiussettor unter Genehmigung der Regierung zu bestimmenden Weise kasirt
werden.
Die Besitzer der an die kassirten Deichstrecken grenzenden Grundsiücke
können die Vertheilung der Erde zu beiden Seiten auf zusammen zehn Ruthen
Breite verlangen und müssen sie gestatten, wenn die Erde nicht vom jetzigen
Deichverbande zur Verwendung im allgemeinen Interesse beansprucht wird, in
welchem Falle sie diesem überlassen werden muß.
Das Material der kassirken Schleusen in den Binnendam en fällt dem
Besitzer des Grundes und Bodens zu.
In denjenigen Fällen, in welchen die Kassirung vorhandener Binnen-Berwallungen
von einzelnen Grundbesitzern in ihrem Interesse gewünscht wird,
kann dieselbe, sofern sie nach dem Urtheile der Regierung überhaupt zulässig
ist, nur auf Kosten jener Interessenten erfolgen.
Die Stellen, wo bei etwanigen Brüchen in den oberen Strecken des
Hauptdeichs der untere Deich im Nothfalle, über den allein der Deichinspektor
oder der etwa abgeordnete Regierungskommissarius — in deren Abwesenheit
der Oeichhauptmann — zu enlscheiden hat, durchstochen werden soll, sind
von dem Deichamte unter Genehmigung der Regierung ein= für allemal zu
bestimmen.
S. 12.
Der Deich ist in zehn Aufsichtsbezirke zu theilen.
S. 13.
Gegen Beschlüsse des Deichamtes und Anordnungen des Deichhauptmanns,
welche die Interessen der Genossen eines der früheren Verbände dem
jetzt vereinigten Deichverbande oder den Genossen der anderen früheren Verbande
gegenüber berühren, kann von jedem Abgeordneten im Deichamte binnen
zehn Tagen nach dem Beschluß oder dem Bekanntwerden der Verfügung Beschwerde
bei der Regierung in Breslau eingelegt werden, welche darüber nach
Anhbrung des Deichamtes und beziehungsweise des Deichhauptmanns zu entscheiden
hat, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. Dem Beschwerdeführer sowohl,
als dem Deichamte und dem Deichhauptmann steht gegen die Entscheidung
binnen vier Wochen der Rekms an das Minisierium für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten frei.
S. 1