Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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teressenten zu tragen, deren Grundstuͤcke hinter den vorgedachten Deichen, 
sowie den hinteren Deichlinien des früheren provisorischen Neu-Köln- 
Scheidelwitzer Verbandes und der am untern Ende des letztern liegen- 
den, mit einander zusammenhängenden Privatpolder von Scheidelwitz, 
Neu Limburg, Groß-Döbern und Liednitz bis an den Peisterwitzer Oder- 
wald liegen; 
2) die vorbüe Deichlinie des früheren provisorischen Neu-Köln-Scheidel- 
witzer Deichverbandes ist von den Interessenten des gedachten provisori- 
schen Verbandes normal herzustellen; 
3) die Verlängerung der vorderen Deichlinie des frühern Neu-Köln-Schei- 
delwitzer Deichverbandes bis an den Peisterwitzer Oderwald und die 
normale Herstellung der Deichstrecke im Oderwalde liegt zur einen Hälfte 
den Besitzern der unterhalb des gedachten provisorischen Verbandes be- 
legenen, durch den neuen Deich gegen die Strömung der Oder zu sichern- 
den Grundstücke, sowie den Besizern der innerhalb der zusammenhän- 
genden Privatpolder von Scheidelwitz, Neu-Limburg, Groß-Döbern und 
Vednit liegenden Grundsiücke, zur andern Hälfte den vorstehend ad 1. 
und 2. gedachten Interessenten ob; 
4) die Beiträge zu den verschiedenen Normalisirungs= und Neubauten wer- 
den von den betreffenden Verpflichteten überall nach dem Verhältniß 
des allgemeinen Katasters aufgebracht, mit der Maaßgabe, daß die durch 
Privatpolder-Deiche geschützten Grundstucke der Feldmarken Scheidelwitz, 
Liednitz, Neu-Limburg und Groß-Döbern zu diesen Bauten nur drei 
Miertel desjenigen Beitrags entrichten, welcher sonst nach den vorstehen- 
den Bestimmungen auf sie fallen würde; 
5) die normale Herstellung der Hauptgräben nebst Brücken erfolgt von jeder 
der ad 1. 2. 3. gedachten Hauptparteien in ihrem Abschnitte, mit der 
Maaßgabe, daß die sogenannte Oderwitz auch über das Gebiet des frü- 
heren Neu-Köln-Scheidelwitzer Verbandes hinaus bis zu ihrer Einmün- 
dung in den Baruther Flößbach, also in der ganzen Länge ihres Lau- 
fes, von den Interessenten jenes früheren Verbandes und der mit ein- 
ander zusammenhängenden Polder von Scheidelwitz, Neu-Limburg, Groß- 
Döbern und Liednitz herzustellen ist. 
K. 10. 
Die vorgedachten beiden Deichkataster sind von dem Deichregulirungs- 
Kommissarius aufzustellen. Behufs der Feststellung sind dieselben dem Deich- 
amte vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern der 
Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, ertraktweise zuzustel- 
len; zugleich ist im Amtsblatt eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, 
innerhalb welcher die Kataster bei dem Deichamte und den Gemeindevorstän- 
den eingesehen und Beschwerden dagegen bei dem Kommissarius angebracht 
werden bönnen. Z 
Diese Beschwerden, welche auch vom Deichamte erhoben und auch gegen 
die im F. 8. enthaltenen Grundsätze der Katastrirung und gegen das im F. 9. 
zu 3. angegebene Verhältniß gerichtet werden konnen, nach welchem die unter 
(Nr. 4452.) 
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