Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 526 — 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
S. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen 
Anlagen werden von den Genossen nach Verhaltniß Urer betheiligten Flächen 
aufgebracht. 
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und läßt die Beiträge von den Saumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Leitung 
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmaßig ist, sollen die Arbeiten nach 
Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
· Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen- 
vorsteher befugk, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten 
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosien des Saumigen machen und 
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. 
Eben dazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den ein- 
zelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen 
Anlage nicht unterbleiben dürfen. 
K. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Graben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu crforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufllige 
Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten 
Hierboer e mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
(cfr F. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver- 
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1913. 
. ö. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. 
g. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ih- 
Per
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.