Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Mitte auf drei Jahre gewaͤhlt, nebst zwei Stellvertretern fuͤr die Wiesen- 
oͤffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stim ; wer mehr als 
zwei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, 
drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahloersammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im 
Verbande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts- 
kräftiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen zu 
beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister be- 
scheinigte Wahlprotokoll. 
F. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbau- 
meisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen 
und die Kassenverwaltung zu revidiren; 
c) die Voranschläge und abreskechnungen. den Wiesenschöffen zur Fesi- 
siellung und Abnahme vorzulegen; 
(.) den Wiesenwärter und die Unkerhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den 
Wiesenschöffen abzuhalten; 
JO) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
1) die Ordnungssirafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
g. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalver- 
(Nr. 4453.) 69“ samm-
	        
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