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Gesetzes vom 28. Februar 1843. 996. 56. und 57. (Gesetz-Sammlung vom
Jahre 1843. S. 51.), was folgt:
C. 1.
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke werden zu einem Wiesen-
Verbande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Be-
wässerung zu verbessern.
Der Verband hat sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher.
F. 2.
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schützen,
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver-
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosien des
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den be-
stellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung
festzustellen ist.
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung 2c. bleibt den Eigenthümern über-
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor-
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes
für ihre Rechnung übertragen.
K. 3.
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen
Anlagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen
aufgebracht. ç «
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers
fest und läßt die Beiträge von den Saumigen durch administrative Exekution
zur Kommunalkasse einziehen.
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Leitung
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmaßig ist, sollen die Arbeiten nach
Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden.
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural-
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wie-
senvorsleher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbei-
ten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Saumigen machen
und die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu
kist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für
ge- Grundstäcke obliegen und im Imeresse der ganzen Anlage nicht unterblei-
en dürfen.
. 4.
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse
ohne