Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Festsiel- 
lung und Abnahme vorzulegen; 
den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wie- 
senschöffen abzuhalten; 
I) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
siimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Staturs und der besonders dazu erlassenen Reglemems bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wie- 
senschöffen vertreten. 
F. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die General- 
Wersammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal 
estimmt. 
Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Landrathes. 
Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, daß alle 
Parzellen den verhältnitmäßigen Antheil am Wasser erhalten. Kein Eigen- 
thümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Bewsse- 
rungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konvemionalstrafe 
von zwei Thalern für jeden Kontravenkionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhürer vereidigt; er muß den Anweisun-- 
gen des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
K. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Deagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes durch 
die Regierung (ckr. F. 2.) alle andern, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern Ge- 
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
» Ges en die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein S iedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein
	        
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