Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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aufgenommen, in ein besonderes Buch eingetragen und dem Verwaltungsrathe zur 
Prüfung und Feststellung vorgelegt. Dabei wird für die Rohstoffe und Ma- 
terialienvorräthe, die Halbfabrikafe und die Fabrikate der laufende Werth an- 
genommen, und überhaupt die Bilanz nach kaufmännischen Grundsätzen gezogen. 
Auf Baulichkeiten und Inventar werden zur Deckung der Entwerkhung durch 
Abnutzung jährlich angemessene Prozente nach näherer Bestimmung des Ver- 
waltungsrarhes abgeschrieben. Oie Entwerkhung der Gruben und Torfstiche 
wird nach Maaßgabe der stattgefundenen Ausbeutung derselben berücksichtigt. 
Der sich hiernach ergebende Ueberschuß der jährlichen Einnahmen nach Abzug 
der jäa4hrlichen Ausgaben, von denen die Kosten für Anschaffung von Gegen- 
ständen eines bleibenden größeren Werthes nach dem Ermessen des Verwaltungs= 
rathes auf mehrere Jahre zu vertheilen sind, bildet den Reingewinn. 
· Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljaͤhrlich ihre Geschaͤftsbilanz durch die 
im §. 21. genannten Blaͤtter zu veröffenklichen. 
g. 40. 
Vom ermittelten Reingewinn (F. 39.) kommen in Abzug: 
1) zehn Prozen zur Bildung eines Reservefonds, welcher ohne Zurechnung 
von Zinsen im Geschäft bleibt und bis auf zwanzig Prozent des Aktien- 
kapitals zu bringen, beziehungsweise auf dieser Höhe durch neue Zuschrei- 
bungen zu erhalten ist, sobald er angegriffen worden; 
2) fünf Prozent für den Verwaltungsrath als Tantiemebezug CG. 19.), unter 
Berücksichtigung der für den Vorsitzenden des Verwaltungsrathes fest- 
zustellenden besonderen Vergütigung G. 19.). 
Demnchsi sind: 
3) nach Deckung einer fünfprozentigen Verzinsung der Aktiengelder, vom 
Ueberschusse zehn Prozent zur Verwendung für milde Zwecke, insbeson- 
dere zur Unterstützung von. Anstalten, welche der leiblichen und sittlichen 
Noth des Arbeiterstandes in der Provinz Sachsen abzuhelfen bestimmt 
sind, in Abzug zu bringen. · 
4) Der Ueberschuß wird als Dividende unter die Aktionaire vertheilt. 
K. 41. 
Die aus dem Abzuge unter 3. des vorhergegangenen Paragraphen sich 
ergebenden Gelder sind vorzugsweise der nach K. 31. zu gründenden Anstalt 
zuzuwenden, oder, wenn solche #innerhalb der bestimmten Frist nicht zur Existenz 
gelangen sollte, nach näherer Besüemmung der Generalversammlung innerhalb 
der F. 40. Nr. Z. bezeichneten Grenzen zu verausgaben. So lange noch keine 
bestimmungsmaßige Verwendung derselben stattfinden kann, sind dieselben in 
zinstragenden Staatspapieren oder sonstigen sicheren Effekten bei der Haupt- 
kasse der Königlichen Regierung zu Merseburg verwahrlich niederzulegen. 
S. 42. 
DOie Auszahlung der Dividenden erfolgt jährlich am 1. Juni gegen Ein- 
reichung der Kupons bei der Kasse der Gesellschaft und den von dem Ver- 
waltungsrathe zu bezeichnenden Bankhäusern G. 34.). 
Jahrgang 1850. (Nr. 435) 4 Wird
	        
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