Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 316 — 
werden ohne besondere Benennung durch Dezimal-Bruchtheile des Korns an- 
gegeben. 
C. 4. 
Ein von dem Handelsgewichte abweichendes Medizinalgewicht findet 
ferner nicht siatt. Der F. 25. der Anweisung zur Verferkigung der Probe- 
Maaße und Gewichte vom 16. Mai 1816. (Gesetz-Sammlung 1816. S. 149.) 
wird aufgehoben. 
S. 5. 
Ebenso findet ein von dem Handelsgewichte abweichendes Juwelengewicht 
ferner nicht start. 
K. 6. 
Das in den W. 19. und 20. der Anweisung zur Verfertigung der Probe- 
Maaße und Gewichte vom 16. Mai 1816. vorgeschriebene Münzgewicht kommt 
auch ferner zur Anwendung. 
S. 7. 
Andere, als diesem Gesetze entsprechende Gewichte dürfen weder im Ver- 
kehr angewender, noch von den Eichungsbehörden geitempelt werden. 
Die in den Gesetzen gegen die Benutzung unrichtiger, zum Wiegen be- 
stimmter Werkzeuge und gegen den Besitz ungestempelter Gewichte angedrohten 
Strafen treten auch in dem Falle der Benutzung und des Besitzes solcher, dem 
gegenwärtigen Gesetze nicht entsprechenden Gewichte ein, welche vor dem, im 
H. 12. bestimmten Zeitpunkte mit dem Stempel eines inländischen Eichungs- 
Amtes versehen waren. 
F. 8. 
Bei der Erhebung der öffentlichen Abgaben, welche in Gemäßheit der 
bestehenden Vorschriften nach dem bisherigen Gewichte entrichtet werden, kommt, 
soweit nicht durch Verabredung mit anderen Staaten ekwas Anderes besümmt 
ist, das durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschriebene Gewicht dergestalt in 
Anmwendung, daß derjenige Betrag, welcher von dem bisherigen Preußischen 
Zentner oder der bisherigen Preußischen Schiffslast erhoben worden, fortan von 
dem durch dieses Gesetz bestimmten Zem#ner, beziehungsweise der darin bestimm- 
ten Schiffslast (I. 2.) zur Erhebung gelang. Der dadurch aufkommende 
Mehrbetrag an Mahl= und Schlachtstener wird den pflichtigen Städten aus 
der Staatökasse erstattet. 
g. 9. 
Auch bei dem Verkauf des Salzes komimt das durch das gegenwaͤrtige 
Gesetz vorgeschriebene Gewicht zur Anivendung. 
Die Tonne Salz (Verordnung vom 22. November 1842., Gesetz 
Sammlung 1842. S. 310.) ist zu 378 Pfund 24 Loth zu rechnen und hier- 
nach das Gewicht der kleineren Gebinde und Verkaufsmengen, beziehungsweise 
der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.