Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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werden  ohne  besondere  Benennung  durch  Dezimal-Bruchtheile  des  Korns  angegeben.


C.  4.

Ein  von  dem  Handelsgewichte  abweichendes  Medizinalgewicht  findet
ferner  nicht  siatt.  Der  F.  25.  der  Anweisung  zur  Verferkigung  der  Probe-Maaße
  und  Gewichte  vom  16.  Mai  1816.  (Gesetz-Sammlung  1816.  S.  149.)
wird  aufgehoben.

S.  5.

Ebenso  findet  ein  von  dem  Handelsgewichte  abweichendes  Juwelengewicht
ferner  nicht  start.

K.  6.
Das  in  den  W.  19.  und  20.  der  Anweisung  zur  Verfertigung  der  Probe-Maaße
  und  Gewichte  vom  16.  Mai  1816.  vorgeschriebene  Münzgewicht  kommt
auch  ferner  zur  Anwendung.

S.  7.

Andere,  als  diesem  Gesetze  entsprechende  Gewichte  dürfen  weder  im  Verkehr
  angewender,  noch  von  den  Eichungsbehörden  geitempelt  werden.

Die  in  den  Gesetzen  gegen  die  Benutzung  unrichtiger,  zum  Wiegen  bestimmter
  Werkzeuge  und  gegen  den  Besitz  ungestempelter  Gewichte  angedrohten
Strafen  treten  auch  in  dem  Falle  der  Benutzung  und  des  Besitzes  solcher,  dem
gegenwärtigen  Gesetze  nicht  entsprechenden  Gewichte  ein,  welche  vor  dem,  im
H.  12.  bestimmten  Zeitpunkte  mit  dem  Stempel  eines  inländischen  Eichungs-Amtes
  versehen  waren.

F.  8.

Bei  der  Erhebung  der  öffentlichen  Abgaben,  welche  in  Gemäßheit  der
bestehenden  Vorschriften  nach  dem  bisherigen  Gewichte  entrichtet  werden,  kommt,
soweit  nicht  durch  Verabredung  mit  anderen  Staaten  ekwas  Anderes  besümmt
ist,  das  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  vorgeschriebene  Gewicht  dergestalt  in
Anmwendung,  daß  derjenige  Betrag,  welcher  von  dem  bisherigen  Preußischen
Zentner  oder  der  bisherigen  Preußischen  Schiffslast  erhoben  worden,  fortan  von
dem  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Zem#ner,  beziehungsweise  der  darin  bestimmten
  Schiffslast  (I.  2.)  zur  Erhebung  gelang.  Der  dadurch  aufkommende
Mehrbetrag  an  Mahl=  und  Schlachtstener  wird  den  pflichtigen  Städten  aus
der  Staatökasse  erstattet.

g.  9.
Auch  bei  dem  Verkauf  des  Salzes  komimt  das  durch  das  gegenwaͤrtige
Gesetz  vorgeschriebene  Gewicht  zur  Anivendung.

Die  Tonne  Salz  (Verordnung  vom  22.  November  1842.,  Gesetz
Sammlung  1842.  S.  310.)  ist  zu  378  Pfund  24  Loth  zu  rechnen  und  hiernach
  das  Gewicht  der  kleineren  Gebinde  und  Verkaufsmengen,  beziehungsweise

der