Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Ar. 4464.) Gesetz, betreffend die Abschaͤtzung von Landguͤtern zum Behufe der Pflichttheils- 
berechnung in der Provinz Westphalen. Vom 4. Juni 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
F. 1. 
Wenn eine Verfügung, durch welche ein in der Provinz Westphalen 
belegenes Landgut (F. 2.) einem der Deszendenten, oder dem Ebegatten des 
Bestitzers eigenthümlich zugewendet worden, wegen behaupteter Verletzung im 
Pllichttheile von einem andern dazu Berechtigten angefochten wird, so sollen 
bei der behufs Ermittelung des Mlichttheils erfolgenden Abschätzung des Gu- 
tes die unten (V#. 3— 7.) folgenden Vorschriften Anwendung senden. 
F. 2. 
Unter Landgütern werden im gegenwärtigen Gesetze landtagsfähige Rit- 
tergüter und solche zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmte Besitzungen 
versianden, welche in dem Zeitpunkte, in dem die Verfügung in Wirksamkeit 
treten soll, beim Grundsteuerkataster mit einem Reinertrage von mindestens 
fünf und zwanzig Thalern angesetzt sind, ausgenommen die in dem Bezirke 
einer städtischen Feldmark belegenen nicht bäauerlichen Grundstücke. 
K. 3. 
Die Taxe wird nach folgenden Grundsatzen fessgesiellt: 
1) Der sechszehnfache Betrag des beim Grundsteuerkataster angesetzten, so- 
wie hinsichtlich der im Auslande belegenen Gutsbestandtheile durch be- 
sondere Schätzung zu ermittelnden, nach Abzug der Abgaben und sonsii- 
gen Lasten verbleibenden Reinertrages der zum Gute gehörigen Grund- 
stücke und Gebäude wird, unter Hinzurechnung des besonders abzu- 
schatzenden Werthes der beweglichen Perkinenzstücke (I#. 8. ff., #. 5. ff. 
Titel 2. Theil I. des Allgemeinen Landrechts), mit Ausnahme des nicht 
in Anrechnung kommenden Feld-Inventars an Düngung, Pllugarten 
und Aussaat (§#. 50. 51. a. a. O.), als Werth des Gutes ange- 
nommen. 
Der Werth der auf dem Gute etwa vorhandenen Fabriken, Mühlen 
und anderen gewerblichen Anlagen, sowic des nach forstwirthschaftlichen 
Prinzipien überständigen Holzes, wird nach allgemeinen Regeln beson- 
ders abgeschätzt, und dem auf vorbezeichnete Art berechneten Gutswerthe 
hinzugefügt. 
3) Bei 
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