Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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der  zweite  Bezirk  die  Feldmarken:
Dahme,  Krischütz,  Rayschen,  Schmögerle,  Neuvorwerk,
der  dritte  Bezirk  die  Feldmarken:
Gimmel,  Tscheschen,  Sophienthal,  Tscheschenheide,  Hünern  mit  Gansaar,
  Klein-Wiersewitz  mit  Heydedorf,  Graben,  Rützen,
der  vierte  Bezirk  die  Riltergüter:
Alt=  und  Neu-Heydau,  Lübchen,  Corangelwitz,  Züchen,  Herrnlauersitz,
Klein-Lauersitz,  Irsingen,  Bartsch  mie  Culm,  Austen  mie  Rabenan  und
die  Stadtfeldmark  Köben,  "
der  fuͤnfte  Bezirk  die  Gemeinden:
Alt-  und  Neu-Heydau,  Luͤbchen,  Corangelwitz,  Zuͤchen,  Herrnlauersitz,
Klein-Lauersitz,  Irsingen,  Austen  mit  Rabenau,  Bartsch  mit  Culm,
der  sechste  Bezirk  die  Feldmarken:
Waldvorwerk,  Kittlan,  Groß-Osten,  Klein-Osten  und  Niebe,  Linz  mit
Sackerau,  Zapplau,
der  siebente  Bezirk  die  Feldmarken:
Oderbeltsch,  Globitschen,  Leschkowitz,  Kottwitz,  Wettschütz,  Schabenau,

der  achte  Bezirk  die  Feldmarken:
Wendstadt,  Kahrau,  Tschwirtschen,  Schwusen,  Zeippern,
soweit  dieselben  überhaupt  zum  Deichverbande  herangezogen  werden.

Im  vierten  Wahlbezirke  werden  drei,  in  den  sieben  übrigen  je  Ein  Abgeordnerer
  und  Stellvertreker,  in  allen  acht  Bezirken  also  zehn  Abgeordnete
und  eben  soviel  Stellvertreter  gewählt.  «

In  den  Wahlbezirken  hat  jede  Gemeinde  und  jedes  Gut,  welches  einen
selbststaͤndigen  Gemeindebezirk  bildet,  fuͤr  eine  Fläche  bis  50  Morgen  deichpflichtigen
  Landes  Eine  Skimme,

für  jede  vollen  50  Morgen  mehr  bis  zu  300  Morgen  Eine  Stimme,

für  jede  vollen  100  Morgen  mehr  bis  zu  1000  Morgen  Eine  Stimme,

für  jede  vollen  200  Morgen  mehr  Eine  Stimme.

Die  verschiedenen  Besitzstände  der  Rittergursbesitzer  in  demselben  Wahlbezirke
  werden  hierbei  zusammengerechnet.

Jeder  Gemeinde  wird  für  je  funfzehn  deichpflichtige  Stellen  Eine  Stimme
zugesetzt.

Nach  Festsiellung  der  Kataster  bleibt  es  dem  Ministerium  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorbehalten,  nach  Anhdrung  des  Deichamtes
  und  der  Regierung  die  Wahlbezirke  und  das  Stimmverhältniß  in  denselben
  abzuändern.

Für  die  Wahl  der  Abgeordneten  und  Stellvertreter  in  jedem  Wahlbezirke
  entscheidet  die  absolute  Stimmenmehrheit,  bei  Gleichheit  der  Stimmen

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