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Umstaͤnde es rechtfertigen, auf Zahlung eines hoͤheren Preises zu bestehen, die
Ueberlassung des Gutes gegen eine nach den Grundsätzen des §. 3. festgestellte
Taxe mit billigen Zahlungsfristen (F. 6.) den gedachten Bedingungen entspreche.
Das Vormundschaftsgericht hat hierüber zuvor das Gutachten von zwei
mit Gütern der nämlichen Kategorie — bei Rittergütern im Regierungsbezirke,
bei anderen Gütern im Kreise — angesessenen Sachverständigen einzuholen und
bei der Beschlußfassung zu berücksichtigen.
g. 9.
Wenn ein Landgut zu einer ehelichen Gütergemeinschaftsmasse gehört,
und nach dem Tode des einen Ehegatten die Auseinandersetzung des Ueberleben-
den mit den Erben des Verstorbenen erfolgt, so sollen für diese Auseinander-
setzung die im §. 8. für den Fall der Erbtheilung gegebenen Vorschriften gleich-
falls maaßgebend sein.
Das Vormundschaftsgericht ist also ermächtigt, eine unter den Theilungs-
Interessenten abgeschlossene Auseinandersetzung zu genehmigen, durch welche das
Gur entweder dem überlebenden Ehegatten oder einem der Erben ungetheilt
gegen eine nach den Grundsätzen des F. 3. festgestellte Tare mit billigen Zah-
lungsfristen (F. 6.) übertragen wird.
Diese Begünstigung kritt jedoch für den überlebenden Ehegatten nur als-
dann ein, wenn er das Gut in die Ehe gebracht hatte, oder dasselbe ihm, be-
ziehungsweise ihm in Gemeinschaft mit seinem verstorbenen Ehegatten, durch
Erbgang zugefallen, oder unter Lebenden oder von Todeswegen zugewendet,
oder von ihm, beziehungsweise von ihm in Ge einschaft mit seinem Ehegatten,
durch Kauf, Tausch u. s. w. erworben war.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 4. Juni 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
rv. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Wesiphalen.
* chwi o. e. Für den Minister für die landwirth-
v. Bodelschwingh. Gr. v. Walder see. 5 schaftlichen zile hun
v. Manteuffel.
(Nr. 4465.)