Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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814.

Die  den  Ortsbehörden  auf  Grund  des  vorigen  Paragraphen  zugehenden  Mit—
teilungen  sind  in  einem  Umschlag  zu  vereinigen  und  zu  nummerieren.  Wird  derselbe
Betriebsunternehmer  in  mehreren  Mitteilungen  geführt,  so  hat  in  beiden  eine  Verweisung
  stattzufinden.

Auf  einem  besonderen  Blatt  ist  nach  dem  Muster  der  Anlage  E  eine  üübersicht  über
die  Nummern  und  die  Steuerkapitale  anzulegen  und  die  Summe  der  letzteren  zu  ziehen.
Diese  übersicht  ist  alljährlich  vor  Aufstellung  der  Katasternachweisung  richtig  zu  stellen.

8  15.

Von  der  überweisung  der  in  8  11  Abs.  1  Ziff.  5  erwähnten  Nebenbetriebe  gewerblicher
  Hauptbetriebe  an  die  gewerbliche  Berufsgenossenschaft  erhält  die  Ortsbehörde  für
die  Arbeiterversicherung  des  Betriebssitzes  durch  den  Vorstand  der  landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft  Nachricht.  Ehe  letztere  erfolgt  ist,  dürfen  die  zu  diesen  Nebenbetrieben
  gehörigen  Grundstücke  nicht  in  das  Verzeichnis  Anlage  C  ausgenommen  werden.
Falls  der  überwiesene  Nebenbetrieb  auch  Grundstücke  auswärtiger  Markungen  umfaßt,
hat  die  Ortsbehörde  des  Betriebssitzes  die  Ortsbehörden  der  in  Betracht  kommenden
anderen  Gemeinden  zur  Aufnahme  dieser  Grundstücke  in  das  von  ihnen  geführte  Verzeichnis
  zu  veranlassen.  Beim  Eintrag  der  Nebenbetriebe  ist  in  der  Spalte  „Bemerkungen“
  die  Nummer  des  Mitgliedscheins  der  gewerblichen  Berufsgenossenschaft  anzugeben
und  eben  daselbst  die  Eröffnung  der  Aufnahme  durch  den  Betriebsunternehmer  bestätigen
zu  lassen.

Feststellung  von  Zuschlägen  für  freiwillige  Versicherung.
§  16.

Die  Anträge  der  Betriebsunternehmer  auf  Versicherung  von  in  ihrem  Betrieb  beschäftigten,
  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegenden  Personen  (Art.  19  des  Ausführungsgesetzes)
  sind  von  den  Ortsbehörden  für  die  Arbeiterversicherung  entgegenzunehmen,
  soferne  sie  aber  beim  Genossenschaftsvorstand  eingebracht  worden  sind,  von
diesem  der  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung  mitzuteilen.

Die  sämtlichen  Anträge  sind  von  der  Ortsbehörde  fortlaufend  zu  nummerieren  und
in  einem  Umschlag  zu  vereinigen.