Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

188

Bei  Berechnung  der  Aktiomasse  werden  die  Schulden  in  Abzug  gebracht.  Der
Mindestbetrag  der  Gebühr  ist  1  Mark.

Bei  Testamenten  und  Erbverträgen,  für  welche  bei  ihrer  Errichtung  eine  Gebühr
von  10  Mark  erhoben  worden  ist,  kommt  die  Gebühr  nach  Abs.  1  nur  insoweit
zur  Erhebung,  als  dieselbe  den  Betrag  von  7  Mark  übersteigt.

Bei  Erbverträgen,  welche  bei  ihrer  Errichtung  mit  der  verhältnißmäßigen  Gebühr
belegt  worden  sind,  wird  letztere  Gebühr,  soweit  sie  den  Betrag  von  3  Mark  übersteigt,
  auf  die  Gebühr  des  Abs.  1  angerechnet.

Artikel  84a.

Die  von  Militärpersonen  bei  der  Mobilmachung  errichteten  oder  in  amtliche  Verwahrung
  gebrachten  Testamente  und  Erbverträge  sind  von  der  Gebühr  des  Art.  84  befreit.

Artikel  85.

Für  die  Verfügungen,  durch  die  der  Besitzer  eines  Testaments  im  Falle  des  §  2259
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetz'uchs  zur  Ablieferung  des  Testaments  angehalten
wird,  wird  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  die  Abhaltung  des  Termins  zur  Leistung  des  im
§  83  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
bestimmten  Offenbarungseids  erhoben.

Artikel  86.

Für  die  Gestattung  der  Einsicht  der  bei  dem  Nachlaßgerichte  niedergelegten  Anzeigen,
Erklärungen,  Inventare  und  Testamente  sowie  der  im  §  78  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erwähnten  Ermittelungen,  Verfügungen,
Protokolle  und  Zeugnisse  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Artikel  87.

Die  Gebühren  für  die  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  für  die  Sicherung
des  Nachlasses,  für  eine  Nachlaßpflegschaft  und  für  die  Inventarerrichtung  können
aus  dem  Nachlaß  entnommen  werden.  Für  die  Zahlung  dieser  Gebühren  haften
die  Erben  nach  den  Vorschriften  über  Nachlaßverbindlichkeiten.

Für  die  in  den  Art.  83,  83  a  bestimmten  Gebühren  haften  die  Antheileberechtigten
als  Gesammtschuldner.

Artikel  XXXV.

Die  Ueberschrift  vor  dem  Art.  88  hat  zu  lauten:

„  5.  Grundbuchsachen.“