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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
JNNr. 37.—
(Nr. 4471.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Mai 1856., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee
von der Quedlinburg-Croppenstedter Staats-Chaussec bei Hedersleben über
Haus-Neindorf, Friedrichsaue, Schadeleben, Königsaue, Winningen bis
zur Aschersleben-Egelner Staats-Chaussec.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise
Aschersleben, im Regierungsbezirk Magdeburg, beabsichtigten Bau einer Chaussee
von der Quedlinburg-Croppenstedter Staats-Chaussee bei Hedersleben über Haus-
Neindorf, Friedrichsaue, Schadeleben, Königsaue, Winningen bis zur Aschers-
leben-Egelner Staats-Chaussee genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß
das Expropriationsrecht für die zu der Chanseer erforderlichen Grundstücke, im-
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese
Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Aschers-
leben gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntnit zu bringen.
Charlottenburg, den 12. Mai 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1856. (kr. 4471—433.) 77 (Nr. 4472.)
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1856.