Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Xr. 4472.) Allerhoͤchster Erlaß vom 12. Mai 1856., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von 
der Halberstadt-Groͤningen-Magdeburger Staats-Chaussee bei Halberstadt 
ab über Groß-Quenstedt und Schwanebeck bis zu dem sogenannten Neuen 
Damme bei Neuwegersleben. 
N.## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den bethei- 
ligten Gütern und Gemeinden der Kreise Halberstadt und Gr. Oschersleben 
des Regierungsbezirks Magdeburg unternommenen Bau einer Chaussee von der 
Halbersiadt-Gröningen-Magdeburger Staats-Chaussee bei Halberstadt ab über 
Groß-Quensiedt und Schwanebeck bis zu dem sogenannten Neuen Damme bei 
Neuwegersleben genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropria- 
tionsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, umgleichen das 
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Matertalien, nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese 
Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den betheiligten Gü- 
tern und Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterbal- 
tung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be- 
stimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chansseegeld= 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor- 
schriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Fe- 
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen 
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. Z 
Charlottenburg, den 12. Mai 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4473.) Pivilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Hallischer Stadt- 
Obligationen zum Betrage von 200,000 Thalern. Vom 17. Mai 187 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Halle darauf angetragen hat, zur 
Einrichtung der Gasbeleuchtung ein Anlehen von 200,000 Thalern aufzuneh- 
men und zu diesem Zwecke auf den Inhaber lautende, mit Zinskupons ver- 
sehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit 
des
	        
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