Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 593 — 
(Nr. 4475.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Regenwalder Kreises im Betrage von 60,500 Thalern. Vom 28. Mai 
1856. 
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Regenwalder Kreises im Regierungs- 
bezirk Stettin auf den Kreistagen vom 15. August und 17. Dezember 1853., 
19. Mai 1854. und 1. Oktober 1855. beschlossen worden, die zur Ausführung 
der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im 
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons 
versehene, Selkens der Glaubiger unkündbare Obligationen zu dem angenom- 
menen Betrage von 60,500 Rthlrn. ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen 
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern ge- 
funden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Aus- 
stellung von Obligationen zum Betrage von 00,500 Rlhlrn., in Buchstaben: 
sechszig tausend fünfhundert Thalern, welche in folgenden Apoints: 
30 Stück à 500 Rthlr. 15,000 Rthlr., 
75 200 - 15,000 ub 
305 100 30,500 
60,500 Rrlhlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1858. ab mit wenigstens jährlich 
zwei Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Un- 
sere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
befugt ist. 
fug 7 vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 28. Mai 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
(r 1#..) Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.