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Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. J.
Tit. 51. S. 120. sell bei der Königlichen Kreisgerichts-Deputarion zu Labes.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Labes oder bei der Ritterschaftlichen Privatbank in Stettin, nach
Belieben der Kreisvertretung, gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-=
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushän-
digung der neuen Zinslupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung,
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
4 u1essen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Labes, den 18.
(L. S)
Die ständische Kommission für den Chausseebau von Labes
nach Plathe im Regenwalder Kreise.
Pro-