Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Nordkanalbezirke  angehoͤrt.  Jedes  dieser  beiden  Vorstandsmitglieder  ist  jedoch
nur  in  solchen  Angelegenheiten  stimmberechtigt,  welche  seinen  Meliorationsbezirk
etreffen.

Der  Königliche  Kommissarius  versieht  während  der  Bauzeit  zugleich  die
Geschäfte  des  Genossenschafts-Direktors.

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Die  Kommission  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Sie  besorgt
insbesondere  auch  die  Erwerbung  der  Grundstücke,  deren  Ankauf  zur  Wt
rung  des  fesigesetzten  Meliorationsplanes  nothwendig  ist.  Sie  ist  verpflichtet,
im  Interesse  der  Genossenschaft  auf  möglichste  Kostenersparniß  Bedacht  zu
nehmen  und  überhaupt  Alles  anzuordnen  und  zu  veranlassen,  was  ihr  zum
Nutzen  der  Genossenschaft  zweckdienlich  erscheint.

S.  30.

Die  Verträge,  welche  die  Baukommission  abschließt,  sind  von  dem  Königlichen
  Kommissarius,  dem  Bautechniker  und  einem  der  zur  Baukommission
gehörenden  Vorstandsmitgliede  zu  unterschreiben.

Verträge  über  Gegenstände  von  mehr  als  fünfhundert  Thalern  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Vorstandes.

g.  31.

Sobald  die  Ausfuͤhrung  der  Meliorationsanlagen  bewirkt  ist,  hoͤrt  das
Mandat  der  Baukommission  auf.  Dieselbe  uͤbergiebt  die  Anlagen  dem  Vorstande
  zur  ferneren  Verwaltung.  Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen  moͤchten,
werden  von  dem  Ministerium  fuͤr  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,  nach
Auhimn.  der  Regierung  zu  Düsseldorf,  entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg
zuldssig  ist.

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K.  22.

Exproprias  Der  Genossenschaft  wird  für  alle  zur  vollständigen  Ausführung  der  Retionsrecht.
  gulirung  und  der  damit  in  Verbindung  siehenden  Bodemmelioration  erforderlichen
  Anlagen  das  Recht  zur  Expropriation  verliehen.

Kraft  dieses  Rechts  isi  die  Genossenschaft  namentlich  befugt:

1)  die  Abtretung  oder  Veränderung  von  Schleusen  und  Stauwerken,
2)  die  Abtretung  oder  vorübergehende  Ueberweisung  des  zu  neuen  Flußbetten,
  Gräben,  Uferverwallungen  und  Wegen  oder  zur  Unterbringung  der

Erde  und  des  Schuttes  bei  Ausgrabungen  und  Bauwerken,  zur  Ablagerung,

  sowie  zur  Entnahme  der  Baumaterialien  an  Sand,  Lehm,  Rasen

  und  dergleichen  erforderlichen  Terrains,
gegen  Entschädigung  in  Anspruch  zu  nehmen.

Für  den  zu  diesen  Deichen  zu  verwendenden  Grund  und  Boden  erhalten
die  Eigenthümer,  welche  denselben  von  ihren  Grundstücken  hergeben,  keine  Entschädigung,
  indem  ihnen  die  Grasnutzung  auf  den  Deichen  und  dem  Vorlande,
soweit  sie  mit  ihren  Grundstücken  dagegen  sloßen,  verbleibt.  Sollte  eine  solche

An-