Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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der dortigen Iseritzbruͤcke, fuͤr die aus landespolizeilichen Gruͤnden angeordnete 
Wegraͤumung von Binnendeichen, sowie fuͤr die Tilgung und Verzinsung der 
dazu kontrahirten Schulden treten nachstehende Abänderungen des obigen Bei- 
tragsmaaßstabes ein, nach welchen ein Spezialkataster für die Beiträge zu den 
Neubaukosten aufzustellen ist: 
DOiee bisher nicht von Hauptdeichen geschützten deichpflichtigen Grundstücke 
emrichten für den Normalmorgen im Allgemeinen doppelt so viel, — sofern sie 
innerhalb des Nimkowitzer Polders lagen, einhalbmal mehr, — sofern sie inner- 
halb des Przyborner Polders lagen, drei Viertel mal mehr, als die bereits 
hinter alten Hauptdeichen liegenden Grundstücke. 
S. 9. 
Die vorgedachten beiden Deichkataster sind von dem Deichregulirungs- 
Kommissarius aufzustellen. Behufs der Feststellung sind dieselben dem Deich- 
amte vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, dem Vertreter des Fis- 
kus und den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bil- 
den, ertraktweise zuzustellen, und zugleich ist im Amtsblatt eine vierwöchent- 
liche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher die Kataster bei dem Oeich- 
amte, den Gemeindevorsiänden und dem Königlichen Kommissarius eingesehen 
und Beschwerden dagegen bei dem letzteren angebracht werden können. 
Die Beschwerden, welche auch gegen die in den . 7. und 8. ent- 
haltenen Grundsätze der Katastrirung gerichtet und auch vom Deichamte erho- 
ben werden können, sind, sofern sie nicht durch ein angemessenes Abkommen 
beseitigt werden, von dem Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der 
Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sachver- 
ständigen zu uncersuchen. Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen 
des Inundationsgebietes und der sonstigen Bermessungen ein vereideter Feld- 
messer oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Kataster- 
klassen und der Einschätzung in dieselben zwei ökonomische Sachverständige. 
Bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse kann denselben 
ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden. Alle diese Sachverständigen 
werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
der Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Re- 
sultate einverstanden, oder kommt sonst eine Einigung zu Stande, so werden 
die Katasier danach berichtigt. Andernfalls werden die Akten der Regierung 
zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. 
Wird dieselbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Nach erfolgter Fesistellung der Deichkatasier sind dieselben von der Re- 
gierung in Breslau auszufertigen und dem Deichamte zugustellen. 
(Nr. 4336. Die
	        
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