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Die bereits bestehenden Hauptgraͤben in der Niederung sollen, sofern
deren Beibehaltung überhaupt erforderlich erscheint, von den bisher dazu Verpflichteten
auch ferner unterhalten werden, nachdem sie zuvörderst nach der Bestimmung
der Deichverwaltung von diesen, oder, wenn und soweit es derselben
im allgemeinen Imeresse nöthig oder zweckmäßig erscheint, auf Kosten des Verbandes
gehörig in Stand gesetzt worden.
Die Herstellung und Unterhaltung der sonstigen Entwässerungsanlagen,
namentlich auch aller Zuleitungsgräben, bleibt Sache der nach den allgemeinen
Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten.
Streitigkeiten, welche zwischen dem Deichamte und den Deichgenossen
darüber entstehen, ob ein schon vorhandener Graben beizubehalten, oder ein
Graben neu anzulegen und resp. ob eine Entwässerungsanlage als ein Hauptgraben
zu betrachten sei oder nicht, werden von der Regierung nach Anhörung
beider Theile entschieden.
Die über die neuen Hauptgräben auf Landstraßen und Kommunikationswegen
anzulegenden Brücken werden vom Deichverbande gebaut und unterhalten.
Die zu Wirthschaftszwecken erforderlichen Brücken über diese Hauptgräben
werden vom Deichverbande gebaut und von denjenigen, in deren Interesse
sie nöthig sind, unterhalten.
Die bereits vorhandenen Brücken über die Hauptgräben, welche wegen zu
geringer Breite umgebaut werden müssen, werden vom Deichverbande gebaut und
wie die unverändert beibehaltenen vorhandenen Brücken von den früher dazu
Verpflichteten unterhalten. Die Brücke über die Iseritz bei Klein-Bauschwitz
wird vom Deichverbande gebaut und unterhalten, welchem dafür von dem
Herrn der eingehenden alten Brücke eine angemessene Entschädigung zu gewähren
ist. «
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben wird unter die Kontrolle
und Schau der Deichverwaltung gestellt. -
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen.
Die Zuleitung mut aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden
Punkten geschehen. "
G. 5.
Der Verband hat in dem die Niederung gegen die Oder und die Iseritz
abschließenden Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die
Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten.
S. 6.
Sn
(Nr. 4336.)