Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die  bereits  bestehenden  Hauptgraͤben  in  der  Niederung  sollen,  sofern
deren  Beibehaltung  überhaupt  erforderlich  erscheint,  von  den  bisher  dazu  Verpflichteten
  auch  ferner  unterhalten  werden,  nachdem  sie  zuvörderst  nach  der  Bestimmung
  der  Deichverwaltung  von  diesen,  oder,  wenn  und  soweit  es  derselben
im  allgemeinen  Imeresse  nöthig  oder  zweckmäßig  erscheint,  auf  Kosten  des  Verbandes
  gehörig  in  Stand  gesetzt  worden.

Die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  sonstigen  Entwässerungsanlagen,
namentlich  auch  aller  Zuleitungsgräben,  bleibt  Sache  der  nach  den  allgemeinen
Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  dem  Deichamte  und  den  Deichgenossen
darüber  entstehen,  ob  ein  schon  vorhandener  Graben  beizubehalten,  oder  ein
Graben  neu  anzulegen  und  resp.  ob  eine  Entwässerungsanlage  als  ein  Hauptgraben
  zu  betrachten  sei  oder  nicht,  werden  von  der  Regierung  nach  Anhörung
beider  Theile  entschieden.

Die  über  die  neuen  Hauptgräben  auf  Landstraßen  und  Kommunikationswegen
  anzulegenden  Brücken  werden  vom  Deichverbande  gebaut  und  unterhalten.


Die  zu  Wirthschaftszwecken  erforderlichen  Brücken  über  diese  Hauptgräben
  werden  vom  Deichverbande  gebaut  und  von  denjenigen,  in  deren  Interesse
sie  nöthig  sind,  unterhalten.

Die  bereits  vorhandenen  Brücken  über  die  Hauptgräben,  welche  wegen  zu
geringer  Breite  umgebaut  werden  müssen,  werden  vom  Deichverbande  gebaut  und
wie  die  unverändert  beibehaltenen  vorhandenen  Brücken  von  den  früher  dazu
Verpflichteten  unterhalten.  Die  Brücke  über  die  Iseritz  bei  Klein-Bauschwitz
wird  vom  Deichverbande  gebaut  und  unterhalten,  welchem  dafür  von  dem
Herrn  der  eingehenden  alten  Brücke  eine  angemessene  Entschädigung  zu  gewähren
  ist.  «

Die  regelmäßige  Räumung  der  Hauptgräben  wird  unter  die  Kontrolle
und  Schau  der  Deichverwaltung  gestellt.  -

Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.
  Die  Zuleitung  mut  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  geschehen.  "

G.  5.

Der  Verband  hat  in  dem  die  Niederung  gegen  die  Oder  und  die  Iseritz
abschließenden  Deiche  die  erforderlichen  Auslaßschleusen  (Deichsiele)  für  die
Hauptgräben  anzulegen  und  zu  unterhalten.

S.  6.

Sn

(Nr.  4336.)