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des Zollvereins zur thunlichsten Abkuͤrzung des Geschaͤftsganges uͤber sich dazu
eignende Angelegenheiten in unmittelbares Benehmen zu treten, und namentlich
Auskunft einzuziehen befugt sein soll, unbeschadet der direkten Verhandlung
zwischen den Regierungen des Zollvereins und Bremen.
Artikel 18.
Die Dauer dieses Vertrages wird vorlaͤufig bis zum letzten Dezember
1865. mit der Maaßgabe festgesetzt, daß, wenn derselbe von dem einen oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten nicht spaͤtestens ein Jahr vor dem
Ablaufe gekuͤndigt wird, er auf weitere zwoͤlf Jahre, und so fort von zwoͤlf
zu zwoͤlf Jahren verlaͤngert angesehen werden soll.
Ueber den Anfang der Wirksamkeit des Vertrages wird von beiden
Theilen eine Bekanntmachung erlassen werden.
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation saͤmmtlichen betheiligten Regierun-
gen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden mit möglich-
sier Beschleunigung in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang.
(IL. S.) (L. S.)
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz.
(I. S.) (l. S.)
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(I. S,) —
I. Ueber-