Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Behörden haben dann alle gesetzlichen Mittel anzuwenden, welche zur Fesi- 
stellung des Thatbestandes der Komravention und zur Ermittelung des Thä- 
ters geeignet sind. 
Artikel 9. 
Auch soll den Steuer= und Zoll-Beamten der kontrahirenden Staaten 
die Befugnig zustehen, auf der That betroffene Kontravenienten in das an- 
grenzende Gebict des andern Theils zu verfolgen und die Anhaltung derselben, 
sowie die Beschlagnahme der Kontraventionsobjekte nebst den Transportmit- 
teln bei den dortigen zuständigen Landesbeamten zu beantragen, auch, wenn 
nicht sofort deren Hülfe erwirkt werden kann, die Anhaltung und Beschlag- 
nahme selbst vorzunehmen, in welchem Falle sie jedoch die angehaltenen Perso- 
nen und Sachen an die Obrigkeit des Gebiets, in welchem die Anhaltung ge- 
schehen ist, ohne Aufenthalt abzuliefern haben. In beiden Fällen sind aber 
die angehaltenen Personen und Sachen frei zu geben, wenn nicht innerhalb 
vier und zwanzig Stunden nach der Anhaltung von den betreffenden Seeuer- 
und Zoll-Beamten ein weiterer Arrest bei dem zusiändigen Steuergericht bean- 
tragt worden ist. 
Artikel 10. 
Den Steuer= und Zoll-Beamten der kontrabirenden Staaten soll bei 
dieser in Artikel 8. und 9. erwähnten Thätigkeit in dem Gebiete des anderen 
kontrahirenden Theiles derselbe Schutz gewährt werden, welcher den eigenen 
öffentlichen Beamten des Staates gebührt, auf dessen Gebiete sie diese Thä- 
tigkeit ausüben. 
Artikel 11. 
Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, das Ein-, Aus= und 
Durchgangs-Jollsysiem des anderen kontrahirenden Theiles unter den Schutz 
besonderer, zu solchem Zwecke zu erlassender Strafgesetze zu stellen, nach wel- 
chen die gegen die Steuer= und Jollgesetze des anderen Staates begangenen 
Kontraventionen bestraft werden sollen, wenn dieselben von den eigenen Staats- 
Angehörigen oder von Fremden, welche sich innerhalb des Hoheitsgebiets des 
betreffenden Staates aufhalten, begangen werden. 
Wegen der Bestrafung von Uebertretungen bei dem Haupt-Jollamte zu 
Bremen oder bei den, in die nicht angeschlossenen Bremischen Gebietstheile 
etwa vorzuschiebenden Jollstellen verbleibt es bei den dieserhalb getroffenen 
besonderen Verabredungen. 
Artikel 12. 
Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchfuhrverbote des anderen Theils 
und Zoll= und Steuer-Defrauden — zu welchen alle Handlungen gerechner 
werden, die nach den Gesetzen des Staales, gegen welche verstoßen wird, als 
solche anzusehen sind — werden von jedem der kontrahirenden Theile mit Kon- 
(vr. 4188) 87“ fiska-
	        
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