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fiskation des Gegenstandes der Uebertretung oder Erlegung des vollen Werths
und daneben mit der Geldstrafe belegt, welche in dem Staate durch Straf-
gesetze angedroht ist, gegen dessen Gesetze die Uebertretung gerichtet war. Die
defraudirten Abgaben sind fuͤr Rechnung des verletzten Staates einzuziehen.
Artikel 13.
Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabe-
Gesetze des anderen Staates, durch welche ein Ein-, Aus= oder Durchfuhr-
Verbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden
semie oder sollte, sind angemessene Ordnungsstrafen anzudrohen und zu ver-
aͤngen.
Artikel 14.
Freiheits= oder Arbeitsstrafen, mit Ausnahme der für unvollstreckbare
Geldstrafen eintretenden Haft oder Arbeit, sowie Ehrenstrafen und Entziehung
der Gewerbsberechtigungen anzudrohen, ist keiner der kontrahirenden Theile auf
Grund dieser Vereinbarung verpflichtet.
Artibkel 15.
Die betreffenden Behörden und Gerichte der kontrahirenden Staaten
sollen angewiesen werden, Behufs Fesistellung des Thatbestandes begangener
Kontraventionen und zur Ermittelung des Kontravenienten in den bei den Be-
hörden des anderen Staates anhängigen Kontraventionsangelegenheiten auf
ergangene ordnungsmäßige Regquisition Zeugenverhöre und Konfrontationen
vorzunehmen und erbetene Nachrichten mitzutheilen. Die Sisiirung der Steuer-
und Zoll-Kontravenienten und der Zeugen vor dem Gerichte des anderen Staa-
tes, wider den Willen der betheiligten Personen, findet nicht statt, insofern sie
nicht Angehbrige des anderen kontrahirenden Theils sind; ebensowenig eine
Hülfsvollstreckung der wegen Steuer= und Zoll-Kontraventionen ergangenen
Erkenntnisse durch die Gerichte des anderen Staates gegen dessen Bürger,
Schutzgenossen und Angehbrige, vorbehaltlich einer für einzelne Fälle un-
ter den höheren Regierungsbehörden der betheiligten Staaten etwa zu treffen-
den besonderen Vereinbarung.
Eine Hülfsvollstreckung ergangener Erkenntnisse gegen andere Personen,
als die bezeichneten Bürger, Schutzgenossen und Staaksangehörigen wird ge-
genseitig zugestanden.
Artikel 16.
Das Verfahren wegen Uebertretung der Gesetze des anderen kontrahi-
renden Theils ist in jedem der kontrahirenden Staaten bei den Behörden und
Gerichten nach den Vorschriften und in den Formen zu leiten, die bei Ueber-
tretung der eigenen Gesetze zur Anwendung kommen. Den amtlichen Anga-
ben der Behörden oder Angestellten des ankeren Theils soll dabei dieselbe Be-
weis-