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platze nach einem unterhalb Bremen belegenen Hannoverschen oder Oldenbur-
gischen Orte:
Zucker, Kaffee, Thee, Reis, Syrup, Taback oder andere Kolonialwaaren,
sowie Wein, Branntwein und Spirituosen jeder Art, Wollen-, Baum-
wollen= oder Seidenwaaren
bringen, mit einem Verzeichnisse der geladenen Waaren, unter Angabe der
Namen und Wohnorte der Absender und Empfänger, wie des Zollamts, über
welches die Einführung dieser Waaren in das Zollvereinsgebiet geschehen soll,
versehen sein müssen, so wird die freie Hansestadt Bremen anordnen, daß bei
ihren Ausgangszollämtern zu Bremen, Vegesack und Bremerhaven jenes Ver-
zeichniß mit den eingelieferten Ausfuhrscheinen und Frachtbriefen der Absender
verglichen, und, nachdem solche übereinstimmend befunden, mit dem Stempel
des betreffenden Bremischen Jollamts versehen, den Schiffern mitgegeben werde.
Ein von dem letzteren einzulieferndes Duplikat solches Verzeichnisses wird von
den betreffenden Bremischen Zollämtern drei Monate lang aufbewahrt, um un-
ter eintretenden Umständen auf Begehren dem betreffenden Hannoverschen und
Oldenburgischen Jollamte mitgetheilt werden zu können.
Eine etwaige nähere Feststellung der Ausführungsbestimmungen bleibt
den Vollzugskommissarien vorbehalten.
Der freien Hansestadt Bremen wird von der Königlich Hannoverschen
und Großherzoglich Oldenburgischen Regierung gegenseitige Hülfsleistung u-
gesichert, falls dieselbe ähnliche Verfügungen früher oder später erlassen sollte
Artikel 25.
5. Es soll unter Androhung angemessener Strafen untersagt werden,
auf der Weser längs des Hannoverschen oder Oldenburgischen Ufers Schiffe
auszulegen, um sie Behufs des Verkehrs mit den Zollvereinsstaaten als un-
verzollte Waarenniederlagen zu benutzen.
Artikel 26.
6. Offene Boote, welche den kontrahirenden Staaten angehören und
auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere sowie diejenige
Stromstrecke, an welcher beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, ausge-
schlossen, ihre Fahrt unterbrechen, sind, bei entstehendem Verdachte beabsichtig-
ter Einschwärzung, der Durchsicht der Beamten der Kontrolfahrzeuge unter-
worfen, und können von den letzteren, insofern sie zollpflichtige Waaren ent-
halten, zur Fortsetzung der Fahrt in beslimmter Richtung angehalten werden,
falls sich die Beamten nicht überzeugen, daß zum Stillliegen eine genügende
Veranlassung vorhanden ist.
Artikel 27.
Die unter den vorstehenden Nummern 1. bis 6. getroffenen Verabredun-
gen beziehen sich auch auf die Lesum bis einschließlich Burg. A
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