Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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theile den Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des Follvereins 
wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers 
getroffen sind. Wegen der Anwendung gleichmäßiger gesetzlicher und admini- 
strativer Anordnungen und etwaiger Abänderung solcher Anordnungen sollen 
für die Rübenzuckersteuer dieselben Verabredungen maaßgebend sein, welche die 
Artikel 2. und 3. für die Zölle enthalten. 
Artikel 9. 
Die freie Hansestadt Bremen tritt, bezüglich der in Frage stehenden Ge- 
biekstheile, denjenigen Verabredungen bei, welche in den zwischen den Jollver- 
einsstaaten abgeschlossenen und dem Senate mitgetheilten Hollsereinigunzs-Ver- 
trägen über folgende Gegenstände getroffen worden sind: 
1) wegen Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken= und Fähr- 
gelder, der Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob alle diese 
Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Privat- 
berechtigten, namentlich einer Gemeinde, stattfinden; 
2) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Ge- 
werbsamkeit, insonderheit 
a) wegen der Befugniß der Angehbrigen des einen Staates, in dem 
Gebiete eines anderen, zum Zollvereine gehbrenden Staates Arbeit 
und Erwerb zu suchen, 
b) wegen der, von den Angehbrigen des einen Vereinsstaates, welche 
in dem Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe 
treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben, 
) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerb- 
treibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft An- 
käufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, son- 
en nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu 
uchen, 
d) wegen des Besuches der Messen und Märkte; 
3) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung 
des Verkehrs bestimmt sind. 
4) Die freie Hansestadt Bremen schließt sich auch den Werabredungen an, 
welche zwischen den zum Jolloereine gehbrigen Regierungen wegen Her- 
beiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems getroffen 
sind, insbesondere aber dem unterm 21. Oktober 1845. abgeschlossenen 
Münzkartel. 
5) Endlich tritt die freie Hansestadt Bremen dem Jollkarkel vom 11. Mai 
1833. bei. Nicht minder werden die Regierungen der Jollvereinsstaaten 
dieses Kartel in ihren Landen auch im Verhältnisse zu den anzuschlie- 
ßenden Bremischen Gebietstheilen in Anwendung setzen. 
Artikel 10. 
Die den im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entspre- 
chende Einrichtung der Verwaltung in den dem Jollvereine anzuschließenden 
Jahrgang 1856. (Nr. 4488.) 89 Bre-
	        
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