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Bremischen Gebietstheilen und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Be-
fugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Diensistellen, sollen in
egenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Be-
huse zu ernennenden Kommissarien angeordnet werden. Bremischer Seits wird
die gedachte Verwaltung dem Verwaliungsbesute des Ober-Zollkollegiums zu
Hannover in der Art zugetheilt, daß die im Artikel 1. unter Ziffer 1. bis 3.
erwähnten Gebietstheile als der Königlich Hannoverschen Verwaltung, die zu
4. genannten Gebietstheile dagegen als der Großherzoglich Oldenburgischen
Verwaltung angeschlossen betrachtet werden.
Die Zollslraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnen-
linie soll öffentlich bekannt gemacht werden.
Artikel 11.
Die Zutheilung der anzuschlietzenden Gebietstheile an den Verwaltungs=
Bezirk des Ober-Zollkollegiums zu Hannover wird Bremischer Seits auch auf
die Besetzung der in den fraglichen Gebietstheilen zu errichtenden Hebe= und
Aberigungsstellen, sowie der daselbst erforderlichen Aufsichtsbeamtenstellen
erstreckt.
Die in Folge dessen in den gedachten Gebietstheilen fungirenden Beam-
ten werden für beide betheiligte Regierungen in Eid und Pflicht genommen.
Artikel 12.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht
der Dienstdisziplin, sollen die in den mehrerwähnten Gebietstheilen angestellten
Joll= und Steuer-Beamten ausschließlich der Königlich Hannoverschen, resp.
Großherzoglich Oldenburgischen Regierung untergeordnet sein.
Artikel 13.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen in den
mehrerwähnten Gebietstheilen sollen das Bremische Hoheitszeichen, sowie die
einfache Inschrift „Zollamt“ erhalten, und gleich den Jolltafeln, Schlagbäu=
men tc. mit den Bremischen Landesfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen
ebenfalls nur Bremische Hoheltszeichen führen.
Artikel 14.
Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Bremischen Gebietsthei-
len begangenen Zollvergehen erfolgt von den Bremischen Gerichten zwar nach
Maaßgabe des daselbst zu publizirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den eben-
daselbst für das Verfaßren jetzt schon bestehenden Normen und Kompetenz-
Bestimmungen.
Artikel 15.
Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konfis-
zirten Gegenstände fallen, nach Abzug der Denunziantenantheile, dem Bremi-
schen Fiskus zu.
Ar-