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a) den Branntwein,
b) das Bier und
c) das Salz
betrifft, von dem Tage der Ausfuͤhrung der gegenwärtigen Uebereinkunft an,
die bisher daselbst bestandenen Verbrauchsabgaben von inlaͤndischem Branntwein
und Bier aufhoͤren, und in den saͤmmtlichen anzuschließenden Gebietstheilen
eine Branntwein= und Salzsteuer, sowie eine Uebergangsabgabe von Branntwein,
außerdem aber in den der Hannoverschen Jollverwaltung beizulegenden
Gebietstheilen eine Biersteuer, nach Maaßgabe der desfallsigen Königlich Hannoverschen
resp. Großherzoglich Oldenburgischen Steuergesetzgebung, sowohl
den Steuersätzen als auch den Erhebungs= und Kontroleformen nach, eintreten
lassen.
Artikel 3.
In Betreff
d) des Tabacks
will der Senat der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den fraglichen
Gebietstheilen der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen
sollte, daselbst die im Königreich Hannover resp. Herzogthum Oldenburg dann
bestehende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen.
Artikel 4.
Wegen der Besteuerung
J) des inländischen Weins
übernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die Verpflichtung, die
eventuell in Hannover resp. Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteuer
einzuführen für den Fall, daß innerhalb der fraglichen Bremischen Gebietstheile
Weinbau zur Kelterung von Most von Privaten betrieben werden
sollte.
Artikel 5.
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden
Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Verfügungen
aber, nach denen die Angehörigen sich zu richten haben, zur öffentlichen
Kenntniß bringen lassen.
Artikel ö.
Etwaige Abänderungen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen,
welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur
Ausführung kommen mußten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien
Hansestadt Bremen.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen
in den zum Zollvereine gehörenden Theilen des Königreichs Hannover,
resp. des Herzogthums Oldenburg allgemein getroffen werden.
(Nr. 4488.) Ar-