Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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a)  den  Branntwein,

b)  das  Bier  und

c)  das  Salz
betrifft,  von  dem  Tage  der  Ausfuͤhrung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  an,
die  bisher  daselbst  bestandenen  Verbrauchsabgaben  von  inlaͤndischem  Branntwein
  und  Bier  aufhoͤren,  und  in  den  saͤmmtlichen  anzuschließenden  Gebietstheilen
  eine  Branntwein=  und  Salzsteuer,  sowie  eine  Uebergangsabgabe  von  Branntwein,
  außerdem  aber  in  den  der  Hannoverschen  Jollverwaltung  beizulegenden
Gebietstheilen  eine  Biersteuer,  nach  Maaßgabe  der  desfallsigen  Königlich  Hannoverschen
  resp.  Großherzoglich  Oldenburgischen  Steuergesetzgebung,  sowohl
den  Steuersätzen  als  auch  den  Erhebungs=  und  Kontroleformen  nach,  eintreten
  lassen.

Artikel  3.

In  Betreff
d)  des  Tabacks
will  der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen  in  dem  Falle,  daß  in  den  fraglichen
  Gebietstheilen  der  Tabacksbau  einen  irgend  erheblichen  Umfang  erreichen
sollte,  daselbst  die  im  Königreich  Hannover  resp.  Herzogthum  Oldenburg  dann
bestehende  Besteuerung  des  inländischen  Tabacksbaues  einführen.

Artikel  4.
Wegen  der  Besteuerung
J)  des  inländischen  Weins

übernimmt  der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen  die  Verpflichtung,  die
eventuell  in  Hannover  resp.  Oldenburg  zur  Anwendung  zu  bringende  Weinsteuer
  einzuführen  für  den  Fall,  daß  innerhalb  der  fraglichen  Bremischen  Gebietstheile
  Weinbau  zur  Kelterung  von  Most  von  Privaten  betrieben  werden
sollte.

Artikel  5.

Der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen  wird  die  den  vorstehenden
Verabredungen  entsprechenden  Gesetze  und  Verordnungen  erlassen,  sonstige  Verfügungen
  aber,  nach  denen  die  Angehörigen  sich  zu  richten  haben,  zur  öffentlichen
  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  ö.

Etwaige  Abänderungen  der  vorerwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen,
welche  der  Uebereinstimmung  wegen  auch  in  den  fraglichen  Gebietstheilen  zur
Ausführung  kommen  mußten,  bedürfen  der  Zustimmung  des  Senats  der  freien
Hansestadt  Bremen.

Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen
  in  den  zum  Zollvereine  gehörenden  Theilen  des  Königreichs  Hannover,
resp.  des  Herzogthums  Oldenburg  allgemein  getroffen  werden.

(Nr.  4488.)  Ar-