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(Nr. 4489.) Vertrag zwischen Preußen, Hannover, Kurhessen und der freien Hansestadt
Bremen wegen Suspension der Weserzoͤlle. Vom 26. Januar 18656.
Sne Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von
Hannover, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und der Senat
der freien Hansestadt Bremen, von dem Wunsche geleitet, zur Beförderung
der Handelsbezkehungen zwischen den Staaten des Zollvereins und Bremen,
über welche zwischen den genannten Theilen verrragsmäßige Abreden getroffen
werden, auch den Verkehr auf der Weser zu erleichtern, haben zu diesem Zwecke
Verhandlungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten bestellt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning;
Seine Majestät der König von Hannover:
Allerhöchst Ihren Schatzrath Dr. Carl Friedrich Lang;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Höchst Ihren Ober-Finanzrath Wilhelm Cramer;
Der Senat der freien Hansestadt Bremen:
den Senator Arnold Duckwitz,
den Senator Dr. Heinrich Wilhelm Smidt und
den Senator Carl Friedrich Ludwig Hartlaub,
von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag unter Vorbehalt der Ratifi-
kation abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Von dem Zeitpunkte an, mit welchem der Vertrag zwischen Preußen,
Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten
des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen
Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse vom heutigen Tage in Kraft
tritt, soll unter der Voraussetzung, daß die Herzoglich Braunschweigische, die
Großherzoglich Oldenburgische und die Fürstlich Lippesche Regierung, die erst-
und letztgedachte Regierung im Anschlusse an die dieserhalb früher bereits er-
theilten Sufagnn, diesem Vertrage beitreten, die Erhebung der Weserzölle auf
die Dauer dieses Vertrages suspendirt werden.
Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung wird alsbald nach Unterzeichnung
(Fr. 4889.) dieses