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Preußische Obertribunal in den einzelnen, aus den Furstenthümern Waldeck
und Pyrmont zu seiner Entscheidung gelangenden Sachen die, in den Fürstlich
Waldeckschen Gesetzen bestimmten Gebührensätze zum Ansatz bringen. Ein
Verzeichniß dieser Gebühren, sowie etwaiger baaren Auslagen, wird alljährlich
der Fürsilich Waldeckschen Staatsregierung mitgetheilt werden, und diese ver-
pflichtet sich, den Betrag derselben auch dann, wenn die zur Zahlung der Ge-
bühren verpflichtete Partei zahlungsunfähig ist, an die Königlich Preugische
General-Staatskasse zu Berlin abzuführen.
Artikel 8.
Die Ausführung des Vertrages erfolgt mit dem 1. Oktober d. J.
Won dem Vertrage zurückzutreten, soll jedem der beiden kontrahirenden
bce nach fünf Jahren, und von da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung
zustehen.
Artikel 9.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifika-
tion vorgelegt und sollen die Ratifikations-Urkunden binnen acht Wochen i
Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
Berlin, den 5. Juli 1856.
Friedrich Hellwig. Carl Winterberg.
(I. S.) (L. S.)
Friedrich Wilhelm Bischoff.
(I. S.)
W.ebe Vertrag ist ratifizirt worden und hat die Auswechselung der
beiderseiligen Ratifikations-Urkunden am 18. Juli 1856. bereits statlgefunden.
(Nr. 4492.)