Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4500.) Allerhoͤchster Erlaß vom 18. Juli 1856., betreffend einige Abaͤnderungen des 
revidirten Reglements der Land-Feuersozietät für die Kurmarb Branden- 
burg (mit Ausschluß der Altmark), für das Markgrafthum Niederlausitz 
und die Distrikte Jüterbogk und Belzig vom 15. Januar 1855. 
J will auf Ihren Bericht vom 30. Juni d. J. in Gemäßheit der Kon- 
klusa des 23. Kommunallandtags der Kurmark vom 3. Dezember v. J. unter 
Abänderung des revidirten Reglements der Land-Feuersozietät für die Kurmark 
Brandenburg (mit Ausschluß der Altmark), für das Markgrafthum Nieder- 
lausitz und die Distrikte Jücterbogk und Belzig vom 15. Januar 1855. Fol- 
gendes verordnen: 
Zu F. 30. 
Die Bestimmungen des F. 30. werden aufgehoben. 
Zu g. 31. 
Von der Versicherung bei der staͤndischen Sozietaͤt ausgeschlossen sind 
nicht: „Kalk- und Ziegeloͤfen“ suh Nr. 6., und „einzelne Backoͤfen“ suh 
Nr. 7. 
Zu g. 48. 
Die Bestimmung IV. wegen der in die vierte Klasse gehörigen Gebaude 
sub a. wird dahin abgeändert: 
a) Kalk= und Ziegelöfen, sowie einzelne Backöfen, ingleichen alle Gebäude, 
welche von den im F§. 31. ad 1. bis 5. und 8. bis 12. genannten Ge- 
bauden nicht durch einen freien Zwischenraum von mindestens 00 Fuß 
getrennt und doch nicht nach der Bestimmung des §F. 31. ad 13. von 
der Versicherung ausgeschlossen sind. 
Ich ermächtige Sie, diesen Meinen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung 
zu publiziren. 
Marienbad, den 18. Juli 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. 
An den Minister des Innern. 
  
(Nr. 4501.)
	        
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