Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr.  4501.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Kottbus-Schwielochsee
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  22.  Juli  1856.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  die  Kottbus-Schwielochsee  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  vom  7.  Mai  1856.  nach  Inhalt  des  Uns  vorgelegten  Protokolls
  derselben  beschlossen  hat,  den  anliegenden  Nachtrag  zu  dem  von  Uns
unterm  2.  Mai  1845.  (Gesetz  Sammlung  für  1845.  S.  271.)  bestatigten  Statut
  zu  errichten  und  demgemäß  die  Dividendenscheine  künftig  ohne  Vorlegung
der  Aktien  gegen  Rückgabe  eines  mit  jeder  Serie  auszugebenden  Talons  auszureichen,
  wollen  Wir  diesem  Statutnachtrage  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  bierdurch  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  besiätigten  Statutnachtrage  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhaändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Marienbad,  den  22.  Juli  1856.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe

Simons.  und  öffentliche  Arbeiten:
v.  Pommer  Esche.

Nachtrag
zum  Statut  der  Kottbus-Schwielochsee  Eisenbahngesellschaft.

Zusatz  zum  F.  10.  des  Statuts.

Jeder  Serie  von  Dinvidendenscheinen  wird  ein,  gleich  den  Dividendenscheinen
  zu  vollziehender  Talon  beigefügt  und  erfolgt  die  Ausreichung  der  nächsten
Serie  gegen  Rückgabe  dieses  Talons.  Des  Vermerks  auf  der  Aktie  bedarf
es  nicht  mehr.  In  Betreff  des  Aufgebots  stehen  die  Talons  den  Aktien  gleich.

(Nr.  4501—4502.)  Schema.