Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

74

g.  34.

Bei  der  Aufstellung  und  Revision  der  Arbeitsordnungen  haben  die  Oberämter  den
Gewerbetreibenden  auf  Verlangen  mit  Auskunftsertheilung  an  die  Hand  zu  gehen.  Sie
können  zu  diesem  Behuf  die  Gewerbetreibenden  auf  die  Musterarbeitsordnungen  hinweisen,
  von  welchen  den  Oberämtern  Exemplare  zugegangen  sind.

g.  35.

Das  Oberamt  hat  jede  ihm  vorgelegte  Arbeitsordnung  alsbald  daraufhin  zu  prüfen,

a)  ob  sie  vorschriftsmäßig  erlassen  ist,  insbesondere,  ob  der  Bestimmung  des  §.  134  d
entsprechend  den  betheiligten  volljährigen  Arbeitern  beziehungsweise  einem  ständigen
Arbeiterausschuß  Gelegenheit  gegeben  worden  ist,  sich  über  deren  Inhalt  zu
äußern.  (Nur  auf  die  vor  dem  1.  Januar  1891  erlassenen  Arbeitsordnungen
und  die  vor  dem  1.  April  1892  vorgenommenen  Aenderungen  der  vor  dem
1.  Januar  1891  erlassenen  Arbeitsordnungen  findet  dieses  Erforderniß  keine  Anwendung.)


b)  ob  der  Inhalt  derselben  nicht  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften,  insbesondere  den
§S.  115—117,  119  a,  122  Satz  2,  134,  134  a—c,  135—137  der  Gewerbeordnung
  in  der  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1891  derselben  gegebenen  Gestalt  in
Widerspruch  steht.

Aus  bloßen  Zweckmäßigkeitserwägungen  darf  eine  Arbeitsordnung  nicht  beanstandet
werden.  Nach  Umständen  wird  es  sich  empfehlen,  daß  das  Oberamt  versucht,  durch
gütliche  Einwirkung  einen  Arbeitgeber  zur  Beseitigung  von  solchen  Bestimmungen,  welche
nicht  gesetzwidrig,  aber  mit  besonderer  Härte  für  die  Arbeiter  verbunden  sind,  zu  bestimmen.
Die  Ergänzung  der  Arbeitsordnung  durch  gesetzlich  nicht  vorgeschriebene  Bestimmungen,
insbesondere  Ordnungsvorschriften,  darf  dem  Arbeitgeber  in  keinem  Fall  angesonnen  werden.

g.  36.

Ueber  die  Einreichung  der  Arbeitsordnung  ist  dem  Arbeitgeber  unter  Angabe  des
Datums  ihres  Erlasses  und  ihrer  Einreichung  sowie  der  Beilagen  Bescheinigung  zu
ertheilen.

Eine  förmliche  Genehmigung  ist  für  den  Erlaß  oder  die  Aenderung  einer  Arbeitsordnung
  nicht  gefordert,  vielmehr  geht  das  Gesetz  (§§.  134  a  Abs.  1  und  134e)  davon
aus,  daß  die  Arbeitsordnung  durch  Aushang  erlassen  und  erst  dann  der  untern  Ver-