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g. 34.
Bei der Aufstellung und Revision der Arbeitsordnungen haben die Oberämter den
Gewerbetreibenden auf Verlangen mit Auskunftsertheilung an die Hand zu gehen. Sie
können zu diesem Behuf die Gewerbetreibenden auf die Musterarbeitsordnungen hinweisen,
von welchen den Oberämtern Exemplare zugegangen sind.
g. 35.
Das Oberamt hat jede ihm vorgelegte Arbeitsordnung alsbald daraufhin zu prüfen,
a) ob sie vorschriftsmäßig erlassen ist, insbesondere, ob der Bestimmung des §. 134 d
entsprechend den betheiligten volljährigen Arbeitern beziehungsweise einem ständigen
Arbeiterausschuß Gelegenheit gegeben worden ist, sich über deren Inhalt zu
äußern. (Nur auf die vor dem 1. Januar 1891 erlassenen Arbeitsordnungen
und die vor dem 1. April 1892 vorgenommenen Aenderungen der vor dem
1. Januar 1891 erlassenen Arbeitsordnungen findet dieses Erforderniß keine Anwendung.)
b) ob der Inhalt derselben nicht mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den
§S. 115—117, 119 a, 122 Satz 2, 134, 134 a—c, 135—137 der Gewerbeordnung
in der durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 derselben gegebenen Gestalt in
Widerspruch steht.
Aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen darf eine Arbeitsordnung nicht beanstandet
werden. Nach Umständen wird es sich empfehlen, daß das Oberamt versucht, durch
gütliche Einwirkung einen Arbeitgeber zur Beseitigung von solchen Bestimmungen, welche
nicht gesetzwidrig, aber mit besonderer Härte für die Arbeiter verbunden sind, zu bestimmen.
Die Ergänzung der Arbeitsordnung durch gesetzlich nicht vorgeschriebene Bestimmungen,
insbesondere Ordnungsvorschriften, darf dem Arbeitgeber in keinem Fall angesonnen werden.
g. 36.
Ueber die Einreichung der Arbeitsordnung ist dem Arbeitgeber unter Angabe des
Datums ihres Erlasses und ihrer Einreichung sowie der Beilagen Bescheinigung zu
ertheilen.
Eine förmliche Genehmigung ist für den Erlaß oder die Aenderung einer Arbeitsordnung
nicht gefordert, vielmehr geht das Gesetz (§§. 134 a Abs. 1 und 134e) davon
aus, daß die Arbeitsordnung durch Aushang erlassen und erst dann der untern Ver-