Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
unterzeichnet. 
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Divi- 
dendenscheine, auf jeden Inhaber lamend, nebst Talon ausgereicht, welche nach 
Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
Die Aktien, Dividendenscheine und Talons werden nach den unter A., 
B. und C. beigefügten Formularen ausgesiellt. 
F. 7. 
Sofort nach eingetretener Wirksamkeit der Gesellschaft müssen mindestens 
zehn Prozent der Aktien, im Laufe des ersien Jahres aber überhaupt wenig- 
stens zwanzig Prozent eingezahlt werden. 
Die Einzahlung der weiteren Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse 
der Gesellschaft in Raten von zehn Prozent. Alle Einzahlungen müssen bin- 
nen vier Wochen nach einer in die durch F. 11. bezeichneten Zeitungen einzu- 
rückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes erfolgen. Wer innerhalb die- 
ser Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine 
Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. Wenn 
innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die 
Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis 
dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, sowie 
durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf 
den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären. 
Eine #eche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch 
öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Aktien. 
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire müssen von 
dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner gesucht werden. Derselbe ist auch 
berechtigk, die fälligen Einzahlungen nebst der Konventionalstrafe gegen die er- 
sten Aktienzeichner gerichtlich einzuklagen, so lange diese noch gesetzlich haften. 
. 8. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
OQuittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien- 
Dokumente ausgewechselt. Der Zeichner einer Aktie ist für die Einzahlung 
von vierzig Prozent des Nominalbetrages derselben unbedingt verhaftet. 
Nachdem vierzig Prozent des Aktienbetrages eingezahlt sind, können die 
aus der Aktienzeichnung entspringenden Rechte und Pflichten vom Aktienzeich- 
ner auf einen Oritten durch einen von Beiden zu unterzeichnenden Uebertrags- 
schein übertragen werden, wenn der Verwaltungsrath diesen Uebertrag ge- 
nehmigt. . 
Die Genehmigung wird nicht nur auf dem Uebertragsschein, sondern 
auch auf dem zu diesem Zwecke mit einzureichenden Interims-Quittungsbogen 
vermerkt. 
H. 9.
	        
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