Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

298  IV.  1.  Bürgerliches  Bürgerliches Gesetzbuch.  —  2.  Buch.  —  3.  Buch.

§  832.  Wer  kraft  Gesetzes  zur  Führung  der  Aufsicht  über  eine  Person
verpflichtet  ist,  die  wegen  Minderjährigkeit  oder  wegen  ihres  geistigen  oder
körperlichen  Zustandes  der  Beaufsichtigung  bedarf,  ist  zum  Ersatze  des  Schadens
verpflichtet,  den  diese  Person  einem  Dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die  Ersatzpflicht
  tritt  nicht  ein,  wenn  er  seiner  Aufsichtspflicht  genügt  oder  wenn  der
Schaden  auch  bei  gehöriger  Aufsichtsführung  entstanden  sein  würde.

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,  welcher  die  Führung  der
Aufsicht  durch  Vertrag  übernimmt.

Tier.

§  833.  Wird  durch  ein  Tier  ein  Mensch  getötet  oder  der  Körper  oder
die  Gesundheit  eines  Menschen  verletzt  oder  eine  Sache  beschädigt,  so  ist  derjenige,
  welcher  das  Tier  hält,  verpflichtet,  dem  Verletzten  den  daraus  entstehenden
  Schaden  zu  ersetzen.

§  834.  Wer  für  denjenigen,  welcher  ein  Tier  hält,  die  Führung  der
Aufsicht  über  das  Tier  durch  Vertrag  übernimmt,  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
  den  das  Tier  einem  Dritten  in  der  im  §  833  bezeichneten  Weise  zufügt.
  Die  Verantwortlichkeit  tritt  nicht  ein,  wenn  er  bei  der  Führung  der
Aufsicht  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet  oder  wenn  der
Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt  entstanden  sein  würde.

Drittes  Buch.
Sachenrecht.
Besitz.

§  854.  Der  Besitz  einer  Sache  wird  durch  die  Erlangung  der  tatsächlichen
  Gewalt  über  die  Sache  erworben.

Die  Einigung  des  bisherigen  Besitzers  und  des  Erwerbers  genügt  zum  Erwerbe,
wenn  der  Erwerber  in  der  Lage  ist,  die  Gewalt  über  die  Sache  auszuüben.

Begriff  des  Besitzes  bei  Unterschlagung  und  Diebstahl  von  Bedeutung.

§  855.  Uebt  jemand  die  tatsächliche  Gewalt  über  eine  Sache  für  einen
anderen  in  dessen  Haushalt  oder  Erwerbsgeschäft  oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnis
  aus,  vermöge  dessen  er  den  sich  auf  die  Sache  beziehenden  Weisungen
des  anderen  Folge  zu  leisten  hat,  so  ist  nur  der  andere  Besitzer.

Der  Verkäufer  im  Laden  des  das  Geschäft  leitenden  Prinzipals  hat
keinen  Besitz  an  den  Waren  und  dem  Gelde  in  der  Kasse;  also  nicht  Unterschlagung,
  sondern  Diebstahl  bei  Wegnahme.