g. 9.
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist kein Aktionair, unter welcher
Bestimmung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der i
d. 7. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.
C. 10.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Talons mortifi-
zirt werden, so erlaͤßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenraͤumen von
vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, oder
die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei
Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht eingelie-
fert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das Landgericht
zu Cöln die Dokumeme für nichtig. Der Verwaltungsrath veröffentlicht den
betreffenden Beschluß durch die im F. 11. erwähnren Blätter und fertigt an
Stelle dieser Dokumente andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen
nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last.
S. 11.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Preu-
Kischen Staats-Anzeiger, in der Kölnischen Zeitung, in der Elberfelder Zeitung
und im Frankfurter Aktionair.
Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekanntmachung
durch die übrig bleibenden so lange genügen, bis die Generalversammlung für
die eingegangene Zeitung eine andere bestimmt hat. Die Regierung zu Cöln
kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle
der obengenannten treten sollen. Diese Verfügung ist durch das Amtsblatt
bekannt zu machen.
Titel III.
von dem Verwaltungerathe.
S. 12.
Die obere Leitung der Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben in
allen Beziehungen wird einem von der Generalversammlung ernannten Ver-
waltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines
Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Akt bil-
det die Legitimation der Verwaltung.
Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern.
Ihre Funktionen dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden drei
Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die Generalversammlung wahn
(Nr. 4508.) ihre