Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so uͤbernimmt das nach den Lebensjahren 
aͤlteste anwesende Mitglied den Vorsitz. 
S. 16. 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des 
Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer 
bis zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder be- 
setzt. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalversamm- 
lung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, 
an welchem die Dauer der Funklionen seines Vorgängers aufgehört haben 
würde. 
Bis zu der im H. 13. bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergänzt 
der Verwaltungsrath sich selbst. 
S. 17. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich am Sitze der Gesellschaft, so oft 
als er es für dienlich erachtet, an festgesetzten Terminen auf Einladung des 
Präsidenten oder auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen in der Regel 
mindeslens alle zwei Monate, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu 
nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungs- 
naches werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder 
gefaßt. 
Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten 
oder in dessen Abwesenheit des Vizepräsidenten beziehungsweise des in deren 
Stelle tretenden anwesenden altesten Mitgliedes des Verwaltungsrathes. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig- 
stens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Einladungen des Verwaltungsrathes 
erfolgen schriftlich, gewöhnlich acht Tage vor der Versammlung durch den 
Präsidenten resp. Vizepräsidemen. 
S. 18. 
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des 
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Be- 
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Namentlich bestimmt 
er über die Anlegung der disponiblen Fonds und normirt die Höhe der zu 
bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. 
Er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise, sowie über die 
Bedingungen der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung 
und Verdußerung von Immobilien, über Neubauten, große Reparaturen an 
den Immobilien, sowie über Lage, Plan und Umfang der zu errichtenden Eta- 
blissements. Er erkennt über alle wichtigen Verträge, welche sich auf die Re- 
gulirung der Preise und des Absatzes der Erzeugnisse der Gesellschaft beziehen, 
sowie über alle wichtigen Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrikation ode 
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(Nr. 4508.) uͤr
	        
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