Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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fuͤr den Handel der Gesellschaft. Er ernennt den Generaldirektor, erlaͤßt und 
aͤndert dessen Dienstinstruktion und vereinbart mit demselben den mit ihm ab- 
zuschließenden Vertrag. » 
Er ernennt und entlaͤßt den geschlossenen Dienstvertraͤgen gemaͤß, in der 
Regel auf den Vorschlag des Generaldirektors, alle Beamten der Gesellschaft, 
welche im Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von mehr als vierhundert 
Thaler jaͤhrlich erhalten. 
Er bestimmt die Gehälter der Beamten, die etwaigen Kautionen dersel- 
ben und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befugt, alle Beamten der 
Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten, sowie wegen grober Fahr- 
lässigkeit jederzeit zu entsetzen, was in jeden Dienstoertrag einzurücken ist, und 
wozu nur bei dem Generaldirektor ein von wenigstens sieben zustimmenden 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßter Beschluß erforderlich ist. Er ist 
berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge 
abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. So- 
wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche und 
Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist 
er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. Der Ver- 
waltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder, sowie den Ge- 
neraldirektor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten Geschäften zu 
delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen. 
S. 19. 
Fur die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in 
den Beschlüssen der Generalversammlung über die auszuführenden Maaßregeln 
zugleich die Ertheilung der General= und Spezialvollmacht an den Verwal- 
tungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. 
C. 20. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Präsiden- 
ten oder von dem Vizepräsidenten oder von zwei Mitgliedern Namens des 
Verwaltungsrathes unterschrieben. 
g. 21. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Müh- 
waltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinne. 
„Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine 
Mitglieder fest. Die Generalversammlung bestimmt die Summe, uͤber welche 
hinaus die einem Mitgliede des Verwaltungsrathes zuzuwendende Tantieme 
sich nicht erheben kann. Die festgesetzte Summe gilt, bis sie von der General= 
Versammlung anderweit bestimmt wird. 
Titel
	        
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