Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Die Dividenden sind in Coͤln, in Berlin und in Frankfurt am Main 
zahlbar; dieselben koͤnnen jedoch durch Beschluß der Generalversammlung auch 
an andern Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlich am 
1. Dezember gegen Einlieferung der ausgegebenen Oividendenscheine ausgezahlt. 
F. 41. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fün Faren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
stellt sind. 
Titel VII. 
Auflösung der Gesellschaft. 
F. 42. 
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen 
ein Fünftel des Gesellschaftskapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung 
der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu 
berufenen Generalversammlung durch eine Mehrheit von drei Wierteln der an- 
wesenden oder vertretenen Aktien, jede für Eine Stimme zählend, beschlossen 
werden. Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außer- 
dem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in dem Gesetze vom 9. No- 
vember 1843. bestimmten Fällen ein, und wird nach Maaßgabe der in diesem 
Gesetze getroffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt. 
g. 43. 
Die Generalversammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die 
Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letztere und besiimmt ihre Befugnisse. 
Titel VIII. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. 
g. 44. 
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch 
zwei von den Parteien zu erwählende Schiedsrichter ohne Zulassung von Ap- 
pell und Kassation geschlichtet werden. ç 
Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren 
Antrag
	        
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