(Nr. 4510.) Allerboͤchster Erlaß vom 9. August 1856., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-
Chaussee von Bünde im Kreise Herford, nach Holzhausen, im Kreise
Lübbecke.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Kreis-Chaussee von Bünde, im Kreise Herford, nach Holzhausen, im Kreise
Lübbecke, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriations=
recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den genannten Kreisen
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für
die Staals-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1340. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 9. August 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. Bodel sch win gh. r kn aisste sün handel Gewerbe
v. Pommer Escsche.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4511.) Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde, betreffend die Anlage einer Eisenbahn
von Stargard nach Cöslin, mit einer JZweigbahn nach Colberg, durch die
Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft. Vom 18. August 1856.
Wu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die unterm 12. Oktober 1840. (Gesetz-Sammlung für 1840.
S. 305.) von Uns bestätigte Berlin-Stektiner Eisenbahngesellschaft in der Ge-
neral-