Die Beschaffung des vorlaufig auf sieben und eine halbe Million Tha-
ler festgestellten Anlagekapitals zum Baue der Bahn von Stargard nach Cös-
lin mit der Zweigbahn nach Colberg erfolgt durch Ausgabe von 22,000 Stück
Prioritats-Obligationen, von denen 2000 Stück jede über 1000 Rchlr. von
Nr. 1. bis 2000., 5000 Stück jede über 500 Rthlr. von Nr. 1. bis 5000.,
und 15,000 Stück jede über 200 Rthlr. von Nr. 1. bis 15,000. lautend, un-
ter der Bezeichnung:
„Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation, zweite Emission“
„nach dem anliegenden Schema I. stempelfrei ausgefertigt werden.
Die Obligationen, welche auf der Rückseife einen Abdruck des Privile-
giums enthalten, werden von drei Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet,
von dem Rendanten der Gesellschaft gegengezeichnet und mit dem Stempel der
Gesellschaft versehen.
Jeder Obligation werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein Talon=
schein zur Erhebung fernerer Kupons nach dem anliegenden Schema II. beige-
eben. Dieselben werden von dem ODirektorium nicht unterzeichnet, sondern er-
halten nur den Staatsstempel, den Stempel der Gesellschaft und die Unter-
schrift des Kontroleurs.
Diese Kupons, sowie der Talonschein werden alle zehn Jahre zufolge
besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Ausreichung der neuen Serie er-
folgt an den Präsentanten des Talonscheins, sofern nicht dagegen von dem
Inhaber der Obligation bei dem Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben
worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an
den Inhaber der Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem Talonscheine
besonders vermerkt.
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K. 2.
Die Prioritaͤts-Obligationen werden mit vier Prozent jaͤhrlich verzinset
und die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 1. April und 1. Oktober jeden
Jahres in Stettin und in Berlin berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligatio-
nen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Ku-
pon bezeichneken Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen der Gesellschaft.
Hat der Staat in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung der Prioritäts-Obli-
gationen Zuschüsse leisten müssen, so wird der Betrag der nicht abgehobenen
und verfallenen Zinskupons verhältnißmäßig zwischen dem Staate und der
Gesellschaft getheilt.
F. 3.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach K. 2. zu zahlenden Zinsen
(Nr. 4512.) Gläu-