Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Die Beschaffung des vorlaufig auf sieben und eine halbe Million Tha- 
ler festgestellten Anlagekapitals zum Baue der Bahn von Stargard nach Cös- 
lin mit der Zweigbahn nach Colberg erfolgt durch Ausgabe von 22,000 Stück 
Prioritats-Obligationen, von denen 2000 Stück jede über 1000 Rchlr. von 
Nr. 1. bis 2000., 5000 Stück jede über 500 Rthlr. von Nr. 1. bis 5000., 
und 15,000 Stück jede über 200 Rthlr. von Nr. 1. bis 15,000. lautend, un- 
ter der Bezeichnung: 
„Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation, zweite Emission“ 
„nach dem anliegenden Schema I. stempelfrei ausgefertigt werden. 
Die Obligationen, welche auf der Rückseife einen Abdruck des Privile- 
giums enthalten, werden von drei Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet, 
von dem Rendanten der Gesellschaft gegengezeichnet und mit dem Stempel der 
Gesellschaft versehen. 
Jeder Obligation werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein Talon= 
schein zur Erhebung fernerer Kupons nach dem anliegenden Schema II. beige- 
eben. Dieselben werden von dem ODirektorium nicht unterzeichnet, sondern er- 
halten nur den Staatsstempel, den Stempel der Gesellschaft und die Unter- 
schrift des Kontroleurs. 
Diese Kupons, sowie der Talonschein werden alle zehn Jahre zufolge 
besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Ausreichung der neuen Serie er- 
folgt an den Präsentanten des Talonscheins, sofern nicht dagegen von dem 
Inhaber der Obligation bei dem Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben 
worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an 
den Inhaber der Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem Talonscheine 
besonders vermerkt. 
- 
K. 2. 
Die Prioritaͤts-Obligationen werden mit vier Prozent jaͤhrlich verzinset 
und die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 1. April und 1. Oktober jeden 
Jahres in Stettin und in Berlin berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligatio- 
nen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Ku- 
pon bezeichneken Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen der Gesellschaft. 
Hat der Staat in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung der Prioritäts-Obli- 
gationen Zuschüsse leisten müssen, so wird der Betrag der nicht abgehobenen 
und verfallenen Zinskupons verhältnißmäßig zwischen dem Staate und der 
Gesellschaft getheilt. 
F. 3. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach K. 2. zu zahlenden Zinsen 
(Nr. 4512.) Gläu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.