Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 758 — 
Gläubiger der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft. Sie haben in dieser 
Eigenschaft in Ansehung der Stargard-Cöslin-Colberger Eisenbahn und deren 
Betriebsmittel ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stamm- 
Aktien und der auf Grund des Allerhöchsten Prioilegiums vom 25. Juni 1848. 
(Gesetz-Sammlung für 1848. S. 194.) emittirten älteren Prioritäls-Obliga- 
tionen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaff. Auch in Ansehung des übri- 
gen Gesellschaftsvermögens haben sie ein Vorzugsrecht vor den Inhabern der 
Stammaktien, insoweit nicht der Staat vermöge der von ihm geleistefen Ga- 
rantie für die Zinsen der im F. 1. bezeichneten Prioritäs-Obliqationen aufkom- 
men muß. Den Inhabern der auf Grund des Allerhöchsien Privilegiums vom 
25. Juni 1848. emittirten Prioritäts-Obligationen verbleibt dagegen in Anse- 
hung des ebengedachten übrigen Gesellschaftsvermögens das denselben verschrie- 
bene Vortzugsrecht. 
S. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der in dem obengedachten Ver- 
trage vom 28. Februar 1856. fesigesetzten Amortisation, wozu demgemäß all- 
jeahrlich höchstens ein halbes Prozent der über vier Prozent des Anlagekapitals 
jahrlich aufkommenden und nach F. 10. des gedachten Vertrages zur Amorti- 
sation zu verwendenden reinen Betriebseinnahme der Stargard-Cöslin-Colber= 
ger Bahnstrecke unter Zuschlag der durch die eingelösten Priorirärs-Obligationen 
ersparten Zinsen verwendet wird. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, 
mit Genehmigung Unseres Handelsministers nicht nur den Tilgungsfonds zu 
verstärken, sondern auch die sämmtlichen noch nicht getilgten Obligationen zur 
Rückzahlung mit einem Male zu kündigen. 
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schieht durch Ausloosung Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das 
Protokoll führenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich 
bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht. 
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosien Prioritäts-Obliga- 
tionen, sowie eine etwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch dreimalige Ein- 
rückung in die öffentlichen Blaätter; die erste Einrückung muß mindestens drei 
Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. 
Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am ersien Okto- 
ber des betreffenden Jahres; die Einlösung der gekündigten Obligationen kann 
sowohl am 1. April als am 1. Oktober jeden Jahres siattfinden. 
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gege 
Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Berlin oder Stetli 
nach der Wahl des Berechtigten. 
" Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen 
zunächst die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage ver- 
fallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, so 
wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur 
Einlösung dieser Kupons verwendet. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.