(XNr. 4517.) Allerhoͤchster Erlaß vom 18. August 1856., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung einer Chaussee von
der Erfurt-Arnstädter Chaussec oberhalb des Steigerwaldes uͤber Egstedt
und Werningsleben nach der Landesgrenze in der Richtung auf Guͤgleben.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage genehmigt habe, daß
der durch Meinen Erlaß vom 21. Juli 1832. genehmigte, durch die betheiligten
Gemeinden Egstedt, Bechstedtwagdt und Werningsleben beschlossene Chausseebau
von der Erfurt-Arnstädter Chaussee oberhalb des Steigerwaldes über Egstedt
und Werningsleben nach der Landesgrenze mit dem Herzogthum Sachsen-Meiningen
in der Richtung auf die in dem letzteren belegene Ortschaft Gügleben
geführt werde, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für
die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich den bektheiligten Gemeinden gegen
Uebernahme der künftigen chausseemaßigen Unterhaltung der ganzen Chaussee
von der Erfurt-Arnstädter Staaksstraße bis zur Landesgrenze das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 18. August 1856.
Friedrich Wilhelm.
-öhfeaß r at
v. Pommer Esche.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4518.)