Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

(Nr. 518.) Konzessions- und Bestaͤtigungs-Urkunde, betrefsend die Ankage einer Zweig- 
Eisenbahn von der Magdeburg-Csthen-Holle-Leipziger Eisenbahn bei 
Schsnebeck nach Staßfurt, nebst Geleisverbindungen nach der Saline zu 
Schönebeck und dem Salzschachte zu Staßfurt, sowie einer Jweigbahn 
von Staßfurt nach dem Braunkohlen -Bergwerke bei Lödderburg. Vom 
28. August 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft in 
der Generalversammlung vom 10. April 1856. die Uebernahme des Baues 
und Betriebes einer Zweig-Eisenbahn von Schönebeck nach Staßfurt, nebst 
Geleisverbindungen nach der Saline zu Schönebeck und dem Salzschachte zu 
Staßfurk, sowie einer Zweigbahn von Staßfurt nach dem Brannkohlen-Berg= 
werke bei Lödderburg, und demzufolge den anliegenden zweiten Nachtrag zu 
ihrem Statut (Gesetz-Sammlung für 1851. S. 727.) beschlossen hat, wollen 
Wir der genannten Gesellschaft zum Baue und Betriebe der vorbezeichneten 
Eisenbahnen hierdurch Unsere landesherrliche Konzession ertheilen und den bei- 
liegenden Nachtrag in allen Punkten hiermit bestatigen. 
Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn= 
Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften, namentlich 
diejenige über die Expropriation, ingleichen das Gesetz vom 30. Mai 1853., 
die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend (Gesetz-Sammlung 
für 1853. S. 449.), auf die in Rede stehenden Unternehmungen Anwendung 
finden sollen. 
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde soll nebst 
dem Nachtrage zum Statute durch die Gesetz-Sammlung bekannt gemacht 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 28. August 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
— 
(Ne. 618.) 100% Zwei-
	        
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