Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 792 — 
Die Generalversammlung hat zu bestimmen, durch wen die Liquidation 
zu besorgen ist. 
g. 24. 
Streitigkeiten zwischen einzelnen Aktionairen und der Gesellschaft sollen 
durch zwei von den Parteien zu erwaͤhlende, eventuell von dem Handelsgerichte 
zu Coblenz zu ernennende, in Creuznach wohnende Schiedsrichter ohne Zulassung 
von Appell und Kassation geschlichtet werden. 
Kbnnen sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren 
Antrag der zeitige Vorsitzende des Hanbelsgerichts zu Coblenz einen Obmann, 
welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen König- 
lich Preußischen Justizbeamten zu wählen und gegen dessen Ausspruch Appell 
und Kassation ebenfalls unzulässig ist. 
Beim Beginn des Verfahrens haben die gegen die Gesellschaft auftre- 
tenden Aktionaire dem Verwaltungsausschusse einen unter sich zu bezeichnen, 
welchem alle prozessualischen Akte in einer einzigen Abschrift zugestellt werden 
können. Thun sie dieses nicht, so ist die Gesellschaft befugt, ihnen alle Zu- 
stellungen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekretariate des Königlichen 
Landgerichts zu Coblenz machen zu lassen. 
Zweiter Abschnitt. 
Die imeren Verwaltungs= und Geschäftseinrichtungen. 
Tit. IV. 
Die Generalversammlung. 
* 
Vorbehaltlich der im H. 23. enthaltenen Bestimmung nehmen nur die 
Besitzer der Aktien, die den Besitz derselben in den Büchern der Gesellschaft 
haben eintragen lassen, Theil an der Generalversammlung. Auch ist zu dem 
Ende erforderlich, daß die Einschreibung spätestens acht Tage vor dem Tage der 
Generalversammlung stattgefunden habe. 
Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt auf schriftliche Anmeldung bei 
dem Verwaltungsausschusse entweder gegen Vorzeigung der Aktien oder eines 
dem Verwaltungsausschusse als genügend erscheinenden Zeugnisses über den 
Besitz derselben. » , » 
Ueber die erfolgte Einschreibung wird auf Verlangen eine Bescheini- 
gung ertheilt. 
26. 
Spätestens einen Tag vor der Generalversammlung müssen die Besitzer 
der Aktien oder deren Bevollmächtigten sich ausweisen, daß der Besitz noch immer 
so besteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft eingeschrieben ist. 
Dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.