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Die Generalversammlung hat zu bestimmen, durch wen die Liquidation
zu besorgen ist.
g. 24.
Streitigkeiten zwischen einzelnen Aktionairen und der Gesellschaft sollen
durch zwei von den Parteien zu erwaͤhlende, eventuell von dem Handelsgerichte
zu Coblenz zu ernennende, in Creuznach wohnende Schiedsrichter ohne Zulassung
von Appell und Kassation geschlichtet werden.
Kbnnen sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren
Antrag der zeitige Vorsitzende des Hanbelsgerichts zu Coblenz einen Obmann,
welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen König-
lich Preußischen Justizbeamten zu wählen und gegen dessen Ausspruch Appell
und Kassation ebenfalls unzulässig ist.
Beim Beginn des Verfahrens haben die gegen die Gesellschaft auftre-
tenden Aktionaire dem Verwaltungsausschusse einen unter sich zu bezeichnen,
welchem alle prozessualischen Akte in einer einzigen Abschrift zugestellt werden
können. Thun sie dieses nicht, so ist die Gesellschaft befugt, ihnen alle Zu-
stellungen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekretariate des Königlichen
Landgerichts zu Coblenz machen zu lassen.
Zweiter Abschnitt.
Die imeren Verwaltungs= und Geschäftseinrichtungen.
Tit. IV.
Die Generalversammlung.
*
Vorbehaltlich der im H. 23. enthaltenen Bestimmung nehmen nur die
Besitzer der Aktien, die den Besitz derselben in den Büchern der Gesellschaft
haben eintragen lassen, Theil an der Generalversammlung. Auch ist zu dem
Ende erforderlich, daß die Einschreibung spätestens acht Tage vor dem Tage der
Generalversammlung stattgefunden habe.
Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt auf schriftliche Anmeldung bei
dem Verwaltungsausschusse entweder gegen Vorzeigung der Aktien oder eines
dem Verwaltungsausschusse als genügend erscheinenden Zeugnisses über den
Besitz derselben. » , »
Ueber die erfolgte Einschreibung wird auf Verlangen eine Bescheini-
gung ertheilt.
26.
Spätestens einen Tag vor der Generalversammlung müssen die Besitzer
der Aktien oder deren Bevollmächtigten sich ausweisen, daß der Besitz noch immer
so besteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft eingeschrieben ist.
Dieser