Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Dieser Ausweis geschieht bei dem Verwaltungsausschusse entweder durch 
Vorzeigung der Aktien oder durch eine genügende Bescheinigung, zu deren Er- 
theilung auch die durch Bekanmmachung Seitens des Verwaltungsausschusses 
als hierzu befugt speziell namhaft zu machenden Bankhäuser der Gesellschaft 
berechtigt sind, im Falle der Bevollmächtigung außerdem durch Einreichung 
oder Vorzeigung der Vollmacht. 
S. 27. 
Die Generalversammlung wird jährlich einmal, regelmäßig im zweiten 
Jahresviertel, sonst nur autzergewöhnlich, und zwar jedesmal von dem Vor- 
sitzenden des Verwaltungsausschusses durch öffenkliche Aufforderung wenigstens 
einen Monat vor dem Zusammentritt berufen. 
. 28. 
Die Generalversammlungen werden in Crenznach abgehalten. 
C. 29. 
Wer von den Aktionairen bei der Generalversammlung nicht erscheint, 
oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist dessenungeachtet durch 
die Beschlüsse der Versammlung gebunden. 
g. 30. 
Nur die Besitzer von fünf und mehr Aktien, mit Ausnahme des im F. 23. 
vorgesehenen Falles, sind in der Generalversammlung stimmberechtigt. 
Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt: 
a) für fünf bis funfzig Aktien auf je fünf Aktien Eine Stimme; 
b) für die Akrien, welche Jemand über die Zahl von funfzig hinaus besitzt 
oder vertritt, oder besitzt und vertritt (I. 31.), bis zu fünfhundert Aktien 
für je zehn Aktien Eine Stimme, und soll für die Aktien, welche Jemand 
über die Zahl von fünfhundert Aktien hinaus besitzt oder vertritt, oder 
besitzt und vertritt, ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden. 
Hiernach kommen dem Besitzer von fünfhundert und mehr Aktien fünf 
und funfzig Stimmen zu. 
g. 31. 
Die Aktionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere stimm- 
berechtigte Aktionaire vertreten lassen, außerdem Handlungshäuser durch ihre 
Prokuratrager, Gemeinden und öffentliche Insüitute durch ihre Vertreter, Minder- 
jährige durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn diese 
Vertreter auch nicht Aktionaire sind. 
g. 32. 
Den Worsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Ver- 
waltungsausschusses, beziehungsweise dessen Stellvertreter. 
Johrdang 1856. (Nr. 4522) 103 S. 33.
	        
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