Nr. 68. 341
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 11. Mai 1915.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 19.) Verordnung, betreffend die Prüfung in der Krankenpflege.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung vom 4. Mai 1915,
betreffend die Prüfung in der Krankenpflege.
I. Abteilung
(Nr. 19.) Verordnung vom 4. Mai 1915, betreffend die Prüfung in der
Krankenpflege.
Friedrich Franz, von Gottes Gnuaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen
Ständen, was folgt:
81.
Von Unserem Ministerium, Abteilung für Medizinalangelegenheiten,
werden in der nötigen Anzahl Prüfungskommissionen eingesetzt, vor welchen Prüfungen
in der Krankenpflege abgelegt werden können.
82.
Unser Ministerium, Abteilung für Medizinalangelegenheiten, bestimmt die
Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Prüfungen und erläßt die Prü—
fungsvorschriften nach Maßgabe der Vereinbarungen im Bundesrat.
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