Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  68.  341

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  11.  Mai  1915.

 

 

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  19.)  Verordnung,  betreffend  die  Prüfung  in  der  Krankenpflege.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  4.  Mai  1915,
betreffend  die  Prüfung  in  der  Krankenpflege.

 

I.  Abteilung

(Nr.  19.)  Verordnung  vom  4.  Mai  1915,  betreffend  die  Prüfung  in  der
Krankenpflege.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnuaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen
Ständen,  was  folgt:
81.

Von  Unserem  Ministerium,  Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten,
werden  in  der  nötigen  Anzahl  Prüfungskommissionen  eingesetzt,  vor  welchen  Prüfungen
  in  der  Krankenpflege  abgelegt  werden  können.

82.

Unser  Ministerium,  Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten,  bestimmt  die
Voraussetzungen  für  die  Zulassung  zu  diesen  Prüfungen  und  erläßt  die  Prü—
fungsvorschriften  nach  Maßgabe  der  Vereinbarungen  im  Bundesrat.

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