Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die Mitglieder duͤrfen nicht weiter als zwoͤlf Meilen von der Bahnlinie 
entfernt wohnen. 
S. 37. 
Aus dem Verwaltungsausschuß treten in den zwei ersten Jahren je 
zwei und jedesmal im dritten Jahre drei Mitglieder aus und werden durch eine 
neue Wahl ersetzt, indem aber immer das im H. 36. erwähnte Verhältniß auf- 
recht erhalten werden muß. Bis die Reihenfolge des Austritts nach der Amts- 
dauer sich gebildet hat, entscheidet das Loos. 
Die Austretenden sind wieder wählbar. 
S. 38. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses müssen fünf Aktien besitzen 
oder erwerben, welche während ihrer Amtsdauer bei der Kasse der Gesellschaft 
niedergelegt werden. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder, 
dürfen gleichzeitig nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein. 
g. 39. 
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses erfolgt in der Ge- 
neralversammlung der Aktionaire. 
Bei der Betriebsverwaltung angestellte Beamte koͤnnen nicht Mitglieder 
des Verwaltungsausschusses sein. 
Wenn in irgend einer Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwal- 
tungsausschusses vor dem regelmäßigen Ablauf der Amtsdauer erledige wird, 
so ersetzt die nächste Generalversammlung diese Stelle durch neue Wahl für 
die noch übrige Amtsdauer des Ausgetretenen. 
K. 40. 
Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen in Creuznach 
wohnenden Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben für die Dauer von 
einer ordentlichen Generalversammlung zur anderen. Er kann für den Fall, 
daß beide Vorsitzende an der Theilnahme einer Versammlung verhindert sein 
sollten, für diese aus seiner Mitte einen Vorsitzenden ernennen. 
S. 41. 
Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses finden in der Regel in Crenz- 
nach statt, und bleibt es dem Verwaltungsausschusse überlassen, auch periodische 
Sitzungstage fesizusetzen. Auch sonsi können Sitzungen des Verwaltungsaus-= 
schusses durch den Vorsiczenden oder bei dessen Behinderung durch dessen Stell- 
vertreter anberaumt werden, entweder, wenn er die Berufung für nothwendig 
(Nr. 4522.) 1032 erach- 
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